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Bei finanziellem Engpass droht der Entzug der Zulassung
| Steckt ein Anwalt in finanziellen Engpässen, droht der Entzug seiner Zulassung. Schließlich könnten private Löcher in der Kasse mit Fremdgeld von Mandanten gestopft werden. Auch wenn ein Anwalt „so gut wie gar nicht“ Mandate mit Fremdgeldbezug hat bzw. die Annahme solcher Gelder verweigert, wird er damit ‒ trotz positiver Signale der Anwaltskammer ‒ keinen Erfolg haben (BGH 7.3.24, AnwZ [Brfg] 39/23, Abruf-Nr. 241353 ). |
Obwohl ein Vermögensverfall als Extremsituation gilt, kommt dieser häufig vor. Beim Verwaltungssenat am AGH Niedersachsen beispielsweise geht es in über der Hälfte der Fälle um den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Zwar sind die Interessen eines Mandanten in solchen Fällen nicht zwangsläufig gefährdet. Ausnahmen gibt es aber nur wenige (AK 23, 134). Und dass eine solche vorliegt, muss der Anwalt dann auch beweisen.
Die Argumente hier genügten dem BGH nicht. Denn der Anwalt könnte jederzeit seine Tätigkeit ändern und ‒ unüberwacht ‒ wieder mit Geldern von Mandanten in Berührung kommen. Zwar hatte die Anwaltskammer dem Anwalt telefonisch zugesagt, ihm die Zulassung vorerst nicht zu entziehen und die weitere Entwicklung abzuwarten. Auf diese Zusage habe er aber nicht vertrauen dürfen, denn selbst bei einem hinreichenden Rechtsbindungswillen wäre die Kammer hieran gemäß § 32 Abs. 1 BRAO, § 38 Abs. 3 VwVfG nicht gebunden gewesen. Nach dem Telefonat hatte sich die Sachlage zudem maßgeblich verschärft. Neben den schon bekannten Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk „ab 7.214,37 EUR aufwärts“ erfuhr die Kammer von weiteren offenen Forderungen in Höhe von circa. 30.000 EUR. Der Anwalt leistete außerdem keinerlei Ratenzahlungen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Pandemiebedingter Vermögensverfall führt zum Widerruf der Anwaltszulassung, AK 22, 40