· Nachricht · Berufsrecht
„Selbststudium“ ohne Nachweis ist keine FAO-Fortbildung
| Trotz jährlicher juristischer Fachlektüre verlangt die FAO für den Nachweis der Pflichtfortbildung zwingend Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen von Dritten (BGH 30.8.24, AnwZ [Brfg] 18/24, Abruf-Nr. 244365 ). Im Gesetz findet sich keine Regelung, dass bis zu 5 der 15 Pflichtstunden durch eine „bloße Mitteilung“ des Anwalts selbst nachgewiesen werden können. |
Der Widerruf des Fachanwaltstitels durch die RAK war im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig, nur weil sie keine milderen „Vorstufen“ wie beispielsweise eine Rüge oder einen zunächst befristeten Entzug des Fachanwaltstitels ausgesprochen hatte. Zwar hat die Kammer einen Ermessensspielraum und muss Gelegenheit geben, alle oder fehlende Stunden nachzuholen (§ 15 Abs. 5 S. 3 FAO). Dieser Spielraum ist allerdings komplett erschöpft, wenn ein Anwalt „Altlasten“ hat. Hier hatte der Anwalt bereits in den Jahren 2020 bis 2022 unentschuldigt seine Fortbildungspflichten nicht erfüllt. Angesichts dessen durfte die Kammer durchgreifen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Serienfälle sind für den Fachanwaltstitel weniger wert, AK 24, 111