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Syndikusrechtsanwalt muss Nennung seines Arbeitgebers im Anwaltsverzeichnis dulden
| Wer als Syndikusrechtsanwalt für einen Arbeitgeber zugelassen worden ist, muss hinnehmen, dass er mit dem Namen seines Arbeitgebers im bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis gemäß § 31 BRAO genannt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag ist (BGH 11.11.24, AnwZ [Brfg] 17/23, Abruf-Nr. 245374 ). |
§ 46 Abs. 2 BRAO und § 2 Abs. 3 S. 3 RAVPV, wonach der Arbeitgeber zu nennen ist, seien nicht zu beanstanden. Auch drohten keine erkennbaren Nachteile. Mit der Interessenabwägung zwischen der Transparenz der anwaltlichen Tätigkeit und einer eventuellen unangemessenen Belastung des klagenden Anwalts wurden auch dessen verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen. Einschränkungen in Art. 12 GG seien immer am Interesse des Gemeinwohls zu messen. Diese Gründe könnten in der Mitteilung des Arbeitgebers über die reine Zulassungstatsache hinaus begründet sein. Sowohl für die am Rechtsverkehr Beteiligten als auch für potenzielle Mandanten eines auch niedergelassenen Rechtsanwalts sei es durchaus von Interesse, für welchen Arbeitgeber jemand als Syndikus tätig ist. Daher sei nur die berufliche Sphäre betroffen.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)