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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechtssekretär als nicht anwaltlicher Verbandsvertreter muss sein beA (derzeit noch) nicht nutzen

    | Es kann prozesstaktisch entscheidend sein, ob ein Anwalt als Syndikusanwalt oder als (nicht anwaltlich) handelnder Rechtssekretär agiert. Darauf weist das BAG hin (21.9.23, 10 AZR 512/20, Abruf-Nr. 237682 ). |

     

    Syndikusanwälte, die bei Verbänden arbeiten, müssen Klageschriften oder Rechtsmittel über ihr beA einreichen (AA 23, 129). Daher achten viele Anwälte genau darauf, ob gegnerische Syndizi ihre Pflicht einhalten. Tun sie dies nicht, kann argumentiert werden, dass ein Schriftsatz nicht formgerecht eingereicht bzw. eine Prozesshandlung verfristet erfolgte. Allerdings gilt: Jemand kann als Anwalt zugelassen sein und damit ein beA haben, aber trotzdem nicht anwaltlich für einen Verband Prozesse führen. Ist er also weder als Syndikusanwalt zugelassen noch vom Verband als Anwalt mandatiert, muss er auch nicht den ERV nutzen. Das sah auch das BAG so: Dass dort der Rechtssekretär als Anwalt zugelassen ist, verpflichtete ihn nicht, den ERV oder sein beA zu nutzen. In dem konkreten Fall hatte er eindeutig als Verbandsvertreter (Assessor jur.) gehandelt und seinen Schriftsatz auch so unterzeichnet.

     

    PRAXISTIPP | Wer auf eine Formunwirksamkeit „pokert“, muss genau prüfen, ob die Gegenseite tatsächlich „beA-pflichtig“ ist. Ein Rechtssekretär ist eben kein Syndikusanwalt. Zum 1.1.26 ist mit der derzeitigen Regelung allerdings Schluss. Dann gilt die beA-Pflicht auch für für prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Aktive beA-Pflicht gilt auch für Syndikusanwälte bei Verbänden, AK 23, 129
    • Syndikusanwalt muss sein beA aktiv nutzen, AK 22, 182
    • Anwaltliche Insolvenzverwalter müssen ihr beA benutzen, VE 23, 42
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 182 | ID 49754942