· Nachricht · Erfahrungsaustausch
FAO-Arbeiten weiter nur im Präsenzbetrieb möglich?
| Die Rechtsanwaltskammer Köln hat kürzlich einem Rechtsanwalt auf Anfrage mitgeteilt, dass Online-Lernerfolgskontrollen im Rahmen von Fachanwaltslehrgängen im Online-Format nicht als Aufsichtsarbeit i. S. v. § 4a FAO anerkannt werden können. Der prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, mögliche Nachteile durch andere äußere Prüfungsbedingungen, Chancengleichheit und eine erhöhte Täuschungsanfälligkeit sprechen dafür, dass die FAO-Klausuren vielmehr in Präsenz unter Aufsicht angefertigt werden müssten. |
Schreiben Sie uns | Haben Sie ähnliche oder andere Erfahrungen mit Ihrer Kammer gemacht? Schreiben Sie uns an ak@iww.de! Wir werden über Ihren Fall und die Begründung Ihrer Kammer in AK berichten.
Die zuständige Abteilung für Fachanwaltsangelegenheiten hatte sich mit der Problematik befasst, dass mehrere Anbieter im Bundesgebiet nicht nur Fachanwaltslehrgänge im Online-Format, sondern auch die Aufsichtsarbeiten i. S. v. § 4a FAO online anbieten. Die Kammer ist der Auffassung, dass solche Klausuren nicht als FAO-Aufsichtsarbeiten anerkannt werden können. Zur Begründung führte sie aus:
Online-Klausuren im Homeoffice würden sich ganz erheblich von herkömmlichen schriftlichen Aufsichtsarbeiten unterscheiden. Das Prüfungsrecht gebiete es außerdem, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und mögliche Nachteile in Folge abweichender äußerer Prüfungsbedingungen zu vermeiden. Im Hinblick auf technische Voraussetzungen zur Ablegung der Online-Klausur müsse auch der Grundsatz der Chancengleichheit gewährleistet sein. Doch Online-Klausuren würden üblicherweise eine erhöhte Täuschungsanfälligkeit beinhalten.