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  • · Nachricht · Fristenkontrolle

    Anwalt muss selbst prüfen, ob Fristen wiederholt verlängerbar sind

    | Ein Anwalt muss selbst kontrollieren, ob eine Frist erneut verlängert werden kann (LAG Nürnberg 19.2.24, 4 Sa 289/23, Abruf-Nr. 241506 ). Dies gilt auch, wenn das Personal eingewiesen und langjährig erfahren im Umgang mit Fristen ist. |

     

    Diese Entscheidung ist keine Überraschung: Gerade bei speziellen oder verwechselbaren Fristen entscheiden die Gerichte gern, dass der Anwalt eigenverantwortlich prüfen muss (vgl. AK 20, 76). Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt seine Fristenkontrolle so organisiert, dass eine Mitarbeiterin ihn mindestens eine Woche vorher auf eine ablaufende Frist hinweist und auf seinen Wunsch selbst einen Antrag auf Fristverlängerung vorbereitet, wenn der Termin nicht wahrgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall verließ sich der Anwalt auf den Hinweis seiner Mitarbeiterin, dass eine (erneute) Verlängerung möglich sei. Dabei übersah sie jedoch, dass die Frist zur Begründung der Berufung im Arbeitsrecht ‒ anders als im Zivilrecht ‒ nur einmal verlängert werden kann (§ 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG).

     

    Das LAG erkannte insofern gleich in zwei Punkten ein Anwaltsverschulden: Zum einen hätte der Anwalt die Wertung, ob die Frist verlängerbar ist oder nicht, nicht delegieren dürfen. Zum anderen war ihm der Antrag erst am letzten Tag der Begründungsfrist vorgelegt worden. So hätte er nach Maßgabe anwaltlicher Sorgfaltspflichten erkennen müssen, dass die Frist nicht erneut verlängert werden kann, und hätte noch rechtzeitig handeln können. Das LAG wies daher seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zurück.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 110 | ID 50030561