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  • · Nachricht · Fristenkontrolle

    Bei Aktenvorlage treffen den Rechtsanwalt Prüfungspflichten

    | Werden dem Anwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, muss er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich prüfen. Er darf sich nicht auf Eintragungen seines Büropersonals verlassen, weil er hier die Akten selbst „in der Hand“ hat (BGH 17.4.24, XII ZB 454/23, Abruf-Nr. 242414 ). |

     

    Im Fall ging es um die Frage, ob die Scheidungsfolgenvereinbarung (Übergabe eines Hauses) eines chinesischen Ehepaars als Familiensache oder als allgemeine Zivilsache einzuordnen war. Das ‒ durch Verweisung ‒ zuständige AG befand sich als unzuständig, weil keine deutschen Gerichte zuständig seien. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde und die Beschwerdebegründungsfrist. Diese Frist war beim Prozessbevollmächtigten nicht vermerkt worden, weil er meinte, dass § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar sei und deshalb keine Frist liefe. Der BGH lehnt eine Wiedereinsetzung mit dem Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab: Anwälte müssen Fristen in der Akte bei Wiedervorlage selbst kontrollieren ‒ und zwar unabhängig davon, ob auch Mitarbeiter zu einer eventuellen Kontrolle und Eintragung verpflichtet gewesen wären.

     

    PRAXISTIPP | Gerade in nicht alltäglichen Fällen ist es am sichersten, dass Sie entweder die Fristeintragung durch Ihre Mitarbeiter kontrollieren und freigeben oder selbst die Frist verfügen und Ihre Mitarbeiter diese eintragen lassen. Darauf können Sie sich verlassen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem Sie die Akte wieder in der Hand haben. Dann müssen Sie selbst noch einmal kontrollieren.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 127 | ID 50085271