· Nachricht · Fristenkontrolle
Fristenfalle, wenn die Frist an einem Samstag abläuft
| Fällt das Ende einer Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächste Werktag (§ 193 BGB). Zu den seltenen Ausnahmen von dieser Regel gehören Anträge in Anwaltsverfahren: Hier kann die Frist, um einen Rügebescheid der Anwaltskammer anzugreifen, auch an einem Samstag oder Sonntag ablaufen (AnwG München 20.6.23, 1 AnwG 29/22, Abruf-Nr. 238718 ). |
In der Sache hatte die RAK einen Anwalt wegen Mandatsumgehung gerügt, da dieser die gegnerische Partei direkt angeschrieben und damit gegen § 12 BORA verstoßen hatte (vgl. AK 18, 183). Den Einspruch des Anwalts wies die Kammer mit einem Bescheid zurück, der am 11.5.22 zugestellt wurde. Das Ende der Monatsfrist des § 74a Abs. 1 S. 1 BRAO für einen Antrag gegen den Bescheid zum AnwG fiel daher auf einen Samstag (11.6.22). Allerdings ging der Antrag erst am 13.6.22 beim AnwG ein, also dem ersten auf den Samstag folgenden Werktag. Zu spät, meinten die Richter.
In Anwaltsverfahren laufen Fristen auch am Wochenende ab. Eine § 193 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte die BRAO nicht. Seit der Reform des § 74a Abs. 2 S. 2 BRAO seien auch nur noch einzelne Normen der StPO in Anwaltsverfahren anzuwenden ‒ der § 43 Abs. 2 StPO zähle nicht mehr dazu. Es bestehe zudem kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach bei Samstagen, Sonn- oder Feiertagen eine Frist erst am nächsten Werktag ablaufe.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Bitte nicht den zuständigen Richter umgehen…, AK 17, 203