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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Meldepflichten im Immobilienbereich: Die GwGMeldV schränkt die Schweigepflicht ein

    von RA Udo Henke, Unna

    | Nach dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) von 2020 gelten u. a. strengere und erweiterte Meldepflichten auch für rechtsberatende Berufe. Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV) konkretisiert diese für Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Beitrag skizziert die Kernpunkte der aktuellen Verordnung mit Blick auf die Rechtsberatungspraxis. |

    1. NRA-Analyse war Anlass für die verschärften Regelungen

    Anlass für die Neuregelungen war die Erste Nationale Risikoanalyse (NRA) des Bundesministeriums der Finanzen vom Herbst 2019 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (iww.de/s4607). Es wurde ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor gesehen. Besondere Wachsamkeit sollten Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Notare walten lassen, die in solche Transaktionen eingebunden werden oder in deren Ausgestaltung beratend tätig sind.

     

    MERKE | § 2 Abs. 1 GwG nennt explizit die Adressaten der Meldepflichten, und zwar

    • in Nr. 10: Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie an dem in der Vorschrift genau aufgelisteten Katalog bestimmter Angelegenheiten mitwirken, beraten, durchführen oder sonstige Dienstleistungen erbringen,
    • in Nr. 12: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Lohnsteuerhilfevereine.