· Fachbeitrag · Grundrechte
Beim „Kampf ums Recht“ muss Meinungsfreiheit kontextbezogen beurteilt werden
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Äußerungen mit objektiv beleidigendem Charakter müssen angesichts der in der Verfassung geschützten Meinungsfreiheit stets kontextbezogen beurteilt werden. |
Sachverhalt
Die Anwältin hatte unschöne Begriffe gewählt, um einen Berufskollegen zu charakterisieren: Auf ihrer Homepage bezeichnete sie ihn nach einer offenbar sehr streitig geführten Verhandlung vor dem FamG als „fetten Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“. Der Betroffene beantragte über mehrere Instanzen erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die der Berufsangehörigen die weitere Verwendung dieser Bezeichnungen ebenso untersagte wie die an ihre Follower gerichtete Aufforderung, negative Online-Bewertungen über den Anwalt abzugeben. Das BVerfG hielt eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zwar für unzulässig, wies in seinem Beschluss aber erneut auf die besondere Bedeutung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) hin (BVerfG 24.11.23, 1 BvR 1962/23, Abruf-Nr. 241546).
Relevanz für die Praxis
Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität nicht hinreichend beachtet hatte. Sie hätte zuvor einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO) stellen müssen, um den ordentlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Materiell-rechtlich gilt:
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