· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Folgen der BRAO-Reform für den Versicherungsschutz von Berufsausübungsgemeinschaften
von Winfried Beyer, Berlin
| Mit Inkrafttreten der „großen BRAO-Reform“ am 1.8.22 ergeben sich für einige Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, auch Auswirkungen auf den Schutz ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Für Einzelanwälte ändert sich hinsichtlich des Versicherungsschutzes durch die BRAO-Reform nichts. |
1. Berufsausübungsgesellschaft trägt selbst Berufspflichten
Die Neuregelung der BRAO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ basiert auf dem Gedanken, dass nicht nur der Berufsträger selbst, sondern auch die Berufsausübungsgesellschaft Träger der berufsrechtlichen Pflichten ist. Das erfasst z. B. die anwaltlichen Grundpflichten, Werbeschranken und ggf. Tätigkeitsverbote.
Beachten Sie | Eine Berufsausübungsgesellschaft ist dabei jedoch kein neuer Gesellschaftstyp, sondern lediglich die berufsrechtliche Bezeichnung für die gemeinsame Ausübung des Berufs in einer Gesellschaft (§ 59b Abs. 1 BRAO n. F.).
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