· Nachricht · Kanzleiorganisation
Anwalt muss bei Mitarbeiterfehlern Korrektur überprüfen
| Wissen Sie, was Sie tun müssen, wenn ein Mitarbeiter eine falsche beA-Adresse eingesetzt hat? Müssen Sie später kontrollieren, ob der Schriftsatz korrigiert versendet wurde? „Allerdings!“ ‒ sofern Ihre Anweisung nicht absolut klar und eindeutig war (BGH 31.8.23, III ZB 72/22, Abruf-Nr. 237711 ). |
Ein Anwalt darf grundsätzlich und ohne weitere Kontrolle darauf vertrauen, dass zuverlässiges Personal eine konkrete Einzelweisung befolgt. Etwas anderes gilt, wenn der Mitarbeiter vorher einen Fehler bei der beA-Adressauswahl gemacht hat. Hier muss der Anwalt so konkret anweisen, dass kein Interpretations- und Entscheidungsspielraum mehr bleibt (z. B. „bitte ausschließlich an ... versenden“). Wenn der Mitarbeiter meint, er „prüfe noch einmal die Adresse“, darf sich der Anwalt darauf nicht verlassen. Hier genügt es auch nicht, wenn er den Mitarbeiter später mündlich nach der Erledigung fragt und dieser antwortet, dass „der korrekte Versand nun erledigt“ werde (vgl. BGH 14.2.22, VIa ZB 6/21, KP 23, 46).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
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