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Was bedeutet „sofort“ auskehren?
| FRAGE: Nach dem Beitrag „Fremdgeld: Dann überschreitet der Anwalt die Grenze zur strafrechtliche Untreue“ in AK 9/2022 muss der Anwalt Fremdgeld „sofort“ an den Mandanten auskehren. Was bedeutet dies genau? |
ANTWORT von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): Nach § 43a Abs. 7 S. 2 BRAO bzw. § 4 Abs. 2 S. 1 BORA muss der Anwalt Fremdgeld „unverzüglich“ an den Mandanten weitergeben. Die Weiterleitung muss deshalb allgemein nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Rechtsprechung hat sich insofern nicht auf einen genauen Zeitraum festgelegt. Die Literatur hält bei Bargeld maximal eine Woche und bei Buchgeld drei Wochen für angemessen (vgl. Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 18, B 938). Grundsätzlich kann der Anwalt Bar- und Buchgeld auch taggleich weiterleiten. Besondere Umstände ‒ z. B. Zahlungseingang unmittelbar vor dem Wochenende oder vor Feiertagen, unvorhersehbare Erkrankung des Anwalts oder des Personals oder plötzliche andere Personalengpässe ‒ rechtfertigen auch längere Zeitspannen. Werden allerdings drei Wochen überschritten, verstößt dies gegen das Unverzüglichkeitsgebot (Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 20, § 43a Rn. 16). Der Anwalt darf in diesem Zusammenhang mit dem Mandanten abweichende Vereinbarungen treffen, soweit er die Textform des § 126b BGB einhält (so ausdrücklich § 4 Abs. 2 S. 5 BORA).