· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht
Anwalt im „Spottlicht“: Was darf Satire?
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Was Satire eigentlich darf, darüber wird vor Gericht immer wieder gestritten. Auch Anwälte können das Ziel satirischer Ergüsse sein. Der folgende Beitrag und das Interview mit Rechtsanwalt und Experte für Medienrecht David Geßner aus Berlin erläutern, wie weit satirische Attacken gegen Juristen gehen dürfen und wie hoch die Hürden sind, wenn ein Anwalt Entschädigung verlangt. |
1. Ein aktueller Fall
Als Anwalt freut man sich darüber, wenn „sein“ Prozess in der Zeitung oder digitalen Kanälen landet und diskutiert wird. Das eigene juristische Geschick wird publik und stützt vielleicht auch die Akquisition neuer Mandate. Weniger erfreulich ist, wenn ausgerechnet die eigenen Mandanten ihren Spott mit dem Bevollmächtigten treiben. So geschehen in dem Fall vor dem OLG Dresden, in dem ein Mandant einen Zeitungsartikel verfasste, in dem er seiner Anwältin einen „filmreifen Auftritt“ bescheinigte, „elegant, selbstbewusst und attraktiv“, „gleich einer „Dame vom Escort-Service“ (iww.de/ak, Abruf-Nr. 49776524). Eine solche „Werbung“ wünscht man sich nicht. Die eingeklagte Entschädigung erhielt die Anwältin jedoch nicht.
2. Die gesellschaftlichen Tendenzen
Natürlich unterliegt der Umgang mit Humor und Satire einem Wandel und bekommt den Stempel des Zeitgeists verpasst. Tummelten sich Satiren bisher eher auf dem Parkett politischer Themen und waren Humor und Kabarettformate durchaus bissig und böse, haben zuletzt insbesondere Formate im Comedy-Genre zu einer Gewöhnung an Geschmacklosigkeiten und fortlaufenden Grenzüberschreitungen beigetragen. Hinzu mischt sich ein gesellschaftlich verschärfter Sound, der auch im Job nicht außen vor bleibt.
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