· Nachricht · Referentenentwurf
BfJ für Kontrolle aller Rechtsdienstleister zuständig
| Mit einem neuen Gesetz sollen die Abläufe der Registrierung und der Überwachung von Rechtsdienstleistern erheblich verändert werden. Denn hier wird der Verbraucher ‒ z. B. bei Fluggastrechten und Mieterhöhungen und anders als bisher bei klassischen Inkassounternehmen ‒ direkt beraten. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu am 5.5.22 einen Referentenentwurf vorgelegt ( iww.de/s6436 ). |
Bisher sind für die Registrierung und die Aufsicht über die registrierten Personen nach § 10 RDG die Landesjustizverwaltungen zuständig (§ 19 Abs. 1 RDG). In diesem Zusammenhang sind diese Aufgaben auf Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen worden, was dazu geführt hat, dass keine einheitliche Kontrolle gewährleistet ist und die RDG-Vorschriften bundesweit nicht einheitlich gehandhabt werden. Deshalb sollen nun Registrierung und Aufsicht bei dem Bundesamt für Justiz in Bonn, einer dem Bundesjustizministerium nachgeordneten Behörde, zentralisiert werden. Das Bundesamt für Justiz hat mit solchen Genehmigungsverfahren Erfahrung.
Damit einhergehend sind in §§ 3, 20 RDG neue, klare und umfassende Bußgeldvorschriften geplant, die Sanktionen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen regeln. So darf z. B. ein Diplom-Wirtschaftsjurist nicht als „Kanzlei“ Rechtsdienstleistungen anbieten, wenn er weder über eine Anwaltszulassung noch über eine RDG-Erlaubnis verfügt. In solchen Fällen konnten berufsständische Kammern und Wettbewerber bisher meistens nur nach dem Wettbewerbsrecht tätig werden, ohne dass es weitergehende Folgen gab.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Köln und Singen)