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  • 17.10.2024 · Fachbeitrag · Standesrecht

    Berufsrechtlicher Verstoß wird nur bei klarer Rechtslage geahndet

    | Eine angebliche berufsrechtliche Pflichtverletzung kann nur geahndet werden, wenn die Obliegenheit selbst überhaupt bzw. hinreichend klar normiert ist. Nur so ist das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) gewahrt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Anwalt für ein Verhalten zur Rechenschaft gezogen wird, das für ihn weder durch berufsrechtliche Normen noch durch konkrete Normen außerhalb des Berufsrechts als pflichtwidriges Verhalten eindeutig erkennbar ist (AGH Bayern 15.7.24, BayAGH II – 3 -1/23, Abruf-Nr. 243660 ). |