· Fachbeitrag · Steuerrecht
Der Anwalt als Gesellschafter-Geschäftsführer der RA-GmbH ist sozialversicherungspflichtig
von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen (Hohentwiel)
| Rechtsanwälte, die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer RA-GmbH sind, sind nach dem BSG grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig beschäftigt anzusehen. Dies trifft zu, wenn sie nicht zu mehr als 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind oder über keine umfangreichen Möglichkeiten im Gesellschaftsvertrag verfügen, um für sie negative Beschlüsse zu verhindern. Allein die Tatsache, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Diese Anwälte sind in den Betrieb der GmbH eingegliedert. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das BSG bleibt bei seiner Linie, die es bereits für die Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH (7.7.20, B 12 R 17/18 R) vertreten hat: Der Status von Gesellschafter-Geschäftsführern wird allein nach der vertraglichen Gestaltung und nicht nach der weisungsfreien Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beurteilt (28.6.22, B 12 R 4/20 R, Abruf-Nr. 229975).
Das war auch hier deutlich: Aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 20 bzw. 25 Prozent und der Abstimmungs-Regeln im Gesellschaftsvertrag verfügten die Minderheitsgesellschafter nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der RA-Gesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthielten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.
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