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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Der Vollmacht im Original bedarf es bei unklarem Anwaltsauftrag

    | In verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren prüft das Gericht die Vollmacht eines Anwalts nur, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung vorliegen. Vertrat und vertritt ein Anwalt den Mandanten in parallelen Verfahren, kann dies schon als Indiz ausreichen, dass er legitimiert ist (OVG Saarland 25.5.21, 2 E 90/21, Abruf-Nr. 224035 ). |

     

    Der Mangel einer schriftlichen Vollmacht kann vom Prozessgegner im Verfahren jederzeit gerügt werden (§ 88 Abs. 2 ZPO). Von Amts wegen wird das Vorliegen einer Vollmacht grundsätzlich nicht geprüft. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes wird das Gericht dies nur tun, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel begründen. Diese lagen hier schon deshalb nicht vor, da die Anwaltskanzlei den Mandanten in einer Vielzahl anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Verordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie vertrat und auch noch vertritt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gericht muss ausgedruckte Bilddatei als Vollmacht akzeptieren, AK 21, 91
    • Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen, AK 21, 74
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 146 | ID 47469975