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  • · Nachricht · Vollmacht

    Unterschriebene Prozessvollmacht ist Signal zum Tätigwerden

    | Unterschreibt der Mandant nach einer anwaltlichen Beratung eine umfassende Prozessvollmacht, ist dies ‒ nach dem objektiven Empfängerhorizont ‒ das klare Signal dafür, dass der Anwalt nach außen tätig werden soll. Angeblich vereinbarte Beschränkungen muss im Streitfall der Mandant beweisen (AG Brühl 24.5.24, 23C 170/23, Abruf-Nr. 243702 ). |

     

    Der Mandant ließ sich nach einem Unfall umfassend anwaltlich über die Leistungspflicht einer Versicherung beraten und unterzeichnete anschließend eine Anwaltsvollmacht. Der Anwalt bestellte sich gegenüber der Versicherung. Nur zwei Tage später ruderte der Mandant zurück und lehnte die Kostennote ab: Der Anwalt solle nicht weiter tätig sein. Denn die Vollmacht habe sich nur auf die Deckungsanfrage beim Rechtsschutz bezogen, die zunächst abgewartet werden sollte. Dazu legte der Mandant eine E-Mail vor, wonach er selbst noch am Tag der Anwaltsberatung mit der Gegenseite in Verhandlungen stand. Eine „aufschiebende Bedingung“ konnte das AG Brühl darin nicht erkennen. Es komme allein darauf an, was der Mandant mit dem Anwalt bezüglich einer „aufschiebenden Bedingung“ vereinbart hatte. Insoweit sei er darlegungs- und beweispflichtig, trug hierzu aber nichts vor. Der Anwalt war deshalb mit seiner Zahlungsklage (fast vollständig) erfolgreich.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Anwälte müssen Vertretung gegenüber Behörden anzeigen, AK 23, 183
    • Dann muss das Gericht nur an den Beteiligten zustellen, AK 23, 93
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 164 | ID 50120691