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Noch nicht bei Gericht bestellter Anwalt kann dennoch als bevollmächtigt erkennbar sein
| Auch wenn ein Anwalt (noch) nicht als Prozessvertreter bestellt ist, kann sich aus einzelnen Umständen ergeben, dass er eine Partei vertritt. Dies muss der gegnerische Anwalt zur Kenntnis nehmen ( OLG München 17.4.24, 7 U 242/24 e, Abruf-Nr. 241983 ). |
In der vorliegenden Sache hatte der Beklagtenvertreter beantragt, die bereits um einen Monat verlängerte Frist für die Berufungsbegründung erneut um zwei Wochen zu verlängern. Das dafür notwendige Einverständnis nach § 520 Abs. 2 ZPO hatte er mit der Begründung angeblich nicht einholen können, dass für die Gegenseite im Berufungsverfahren niemand bestellt war. Der Beklagtenvertreter war aber alles andere als ahnungslos, denn er hatte mit der Gegenseite bereits bezüglich des Rechtsstreits telefoniert. Dadurch war ihm die fortdauernde Vertretung der Kollegen bekannt und er hätte im besagten Telefonat direkt um die Einwilligung zur (erneuten) Verlängerung der Frist bitten können.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Berufungsbegründungsfrist: Anwalt darf in der Regel von der (mehrfachen) Verlängerung ausgehen, AK 23, 163
- Was im Kalender gestrichen ist, ist nicht unbedingt auch tatsächlich erledigt, AK 22, 171