· Fachbeitrag · Zulassung
Die Anforderungen an ein strafrechtliches Berufsverbot sind sehr hoch
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Die Rechtsanwaltszulassung kann durch die Berufskammer widerrufen werden, wenn entsprechende Widerrufsgründe vorliegen (§ 14 Abs. 2 BRAO). Davon unabhängig darf auch das Strafgericht ein Berufsverbot verhängen. Dieser schwere Eingriff in die Berufsausübung ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft. |
1. Warum gibt es ein strafrechtliches Berufsverbot?
Das strafrechtliche Berufsverbot (§ 70 StGB) soll die Allgemeinheit vor künftigen Gefahren schützen, die mit der missbräuchlichen Ausübung eines Berufs einhergehen könnten. Die Regelung erstreckt sich auf alle Berufe und Gewerbe und damit auch auf solche, die ‒ wie die Anwaltschaft ‒ einer eigenständigen Berufsgerichtsbarkeit unterliegen. Ein Berufsverbot greift schwerwiegend in die verfassungsmäßig geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein, weil es die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen regelmäßig zerstört. Seine Anordnung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen strikt einzelfallbezogen entschieden werden muss, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse entsprechende Restriktionen rechtfertigen kann.
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Das strafrechtliche Berufsverbot setzt zunächst eine rechtswidrige Straftat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) voraus ‒ Ordnungswidrigkeiten genügen hier nicht. Welche Mindeststrafrahmen das Gesetz für diese Tat vorsieht, ist ohne Bedeutung. Die Tat muss aber erheblich sein. Bagatelldelikte (wie etwa Kaufhausdiebstähle und dergleichen) scheiden als Anlasstaten aus. Erforderlich ist stets auch ein Zusammenhang mit dem Beruf, den der Täter ausübt.
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