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  • · Fachbeitrag · Zulassungsantrag

    Dies gilt für Schadenersatzansprüche bei zu später Anwaltszulassung

    von Christian Noe B. A., Leipzig

    | Lässt sich eine Anwaltskammer mehr als drei Monate Zeit, bis sie einen Anwalt zulässt, kann dieser Schadenersatz wegen entgangener Honorare geltend machen. Die möglichen Ansprüche verjähren allerdings innerhalb von drei Jahren, so das LG Köln. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hatte bei der beklagten Anwaltskammer im August 2014 ihre Zulassung beantragt. Üblicherweise wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Die Beklagte lehnte ihn im Mai 2015 jedoch ab, da die Klägerin strafrechtlich aufgefallen war (Geldstrafe nach Beleidigung des Ausbilders im Referendariat; Vorstrafe wegen uneidlicher Falschaussage). Die Rechtsmittel der Klägerin zum AGH Nordrhein-Westfalen und schließlich zum BGH blieben erfolglos. Erst das BVerfG sah die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Klägerin wurde daher rund vier Jahre nach ihrem Antrag doch noch zur Anwaltschaft zugelassen.

     

    Die Klägerin klagte entgangene Honorare i. H. v. 75.000 EUR ein, die sie in dieser Zeit erzielt hätte. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und das LG Köln gab ihr Recht (3.8.21, 5 O 341/20, Abruf-Nr. 225021). Die Verzögerung könne zwar grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch auslösen, wenn nicht ohnehin mit einer längeren Bearbeitung zu rechnen gewesen wäre, da die Kammer die strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin prüfte. Die Klägerin hätte jedoch bereits nach der abgelehnten Zulassung im Mai 2015 Klage erheben können. Ihr Anspruch auf Schadenersatz war daher gemäß § 199 BGB nach drei Jahren am 31.12.18 verjährt.