Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · ...

    Aktenversendungspauschale bei elektronischer Akte

    | Die Übersendung des Ausdrucks einer elektronisch geführten Akte kann eine Aktenversendungspauschale begründen. Das meint jedenfalls das AG Worms (13.11.20, 6 Owi 832/20, Abruf-Nr. 222912 ). |

     

    Das Gericht widerspricht damit dem AG Landstuhl (14.1.20, 2 OWi 189/19, Abruf-Nr. 214614), dem AG Trier (2.2.20, 35a OWi 1/20, Abruf-Nr. 214613) und dem AG Pirmasens (13.4.17, 1 OWi 424/16, Abruf-Nr. 193541). Tatsächlich wird nach § 107 Abs. 5 OWiG nicht darauf abzustellen sein, wie die Akte geführt wird, sondern wie sie dem Einsichtssuchenden zur Verfügung gestellt wird:

     

    Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird dagegen keine Pauschale erhoben. Wird also die elektronisch geführte Akte ausgedruckt und als Papierakte übersandt, fällt die Pauschale an.

     

    MERKE | Allenfalls unter dem Aspekt der falschen Sachbehandlung wird nach § 21 GKG eine Niederschlagung zu erreichen sein, wenn es des Ausdrucks nicht bedurft hätte. Als Grundlage sollte aber zumindest beantragt worden sein, die Akte allein elektronisch zur Verfügung zu stellen.

     
    Quelle: ID 47466409