Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · AGB

    Einbeziehung von Webseiten-AGB bei einem telefonischen Vertrag

    Bild: © Rawpixel Ltd. - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Auch bei einem telefonischen Vertragsabschluss zwischen Unternehmern können die auf einer Webseite vorgehaltenen AGB durch Hinweis auf die Internetfundstelle wirksam einbezogen werden (AG Bonn 3.1.20, 110 C 374/19). |

    Sachverhalt

    Ein Unternehmen, das Leistungen zur Steigerung der Internetpräsenz anbietet, u. a. durch Aufnahme in ein Internet-Branchenverzeichnis sowie Einträge der Kunden in den Suchmaschinen (im Folgenden „Webdienstleister“ genannt), hatte in einer Zahnarztpraxis zum Zweck der Werbung angerufen. In dem Telefonat stellte der Anbieter seine Leistungen dar und erläuterte die vertraglichen Konditionen. Nachdem die angerufene Zahnärztin ihr Interesse mitgeteilt hatte, einen Vertrag schließen zu wollen, verabredeten die Telefonteilnehmer, dass der Webdienstleister nunmehr in einem zeitlich nachfolgenden zweiten Telefonat den Vertragsinhalt über seine Telefonanlage aufzeichnet. Das geschah dann wie vorgesehen. Die Aufzeichnung enthielt u. a. die erneute Vorstellung des Namens des Webdienstleisters, das Einverständnis der Zahnärztin mit der Aufzeichnung, die wesentlichen Details des Vertrags wie z. B. Preis, Laufzeit, Nennung der Webseite, auf dem die Werbeseite der Kundin erscheint, sowie den in eine Frage inkorporierten Hinweis, dass die AGB des Webdienstleisters auf dessen Website abrufbar sind. Die diesbezügliche genaue Webadresse war zuvor bereits mitgeteilt worden.

     

    In dem dort über den Menüpunkt „AGB“ aufrufbaren Klauselwerk fand sich ein Abschnitt mit fett gedruckter Überschrift „§ 9 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung des Vertrages“ und im ausformulierten Text war die Regelung enthalten, dass sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate verlängert, falls der Kunde nicht in Textform sechs Wochen vor Vertragsablauf kündigt. Die Zahnärztin hatte die Rechnung für die erste Laufzeit dann bezahlt. Da keine Kündigung erfolgte, stellte der Webdienstleister eine weitere Rechnung für den Verlängerungszeitraum. Deren Begleichung verweigerte die Zahnärztin mit der Begründung, das sei nicht vereinbart worden. Der Webdienstleister reichte daraufhin Klage beim AG Bonn gegen die Kundin ein.