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  • · Aktuelle Gesetzgebung

    Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte

    Bild: © vege - stock.adobe.com

    | Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.17 enthält in den §§ 32 ff. StPO verschiedene Verordnungsermächtigungen für die Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen, die danach spätestens zum 1.1.26 abgeschlossen sein muss. |

     

    Dazu ist inzwischen die „Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung vom 24.2.20 ‒ BGBl. I S. 242) erlassen. Diese regelt u. a. die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften und der Gerichte sowie in Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c S. 1 OWiG). Danach wird für die Einsicht in elektronische Akten ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, wird auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hingewiesen. Der Abruf erfolgt über das Internet.

     

    Die VO ist am Tag nach der Verkündung, also am 25.2.20 in Kraft getreten.

    Quelle: ID 46546749