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  • · Anwaltsgebühren

    E-Mail rechtfertigt Auslagenpauschale

    Bild: © Butch - stock.adobe.com

    | Der Mandant erschien mit einem Beratungshilfe-Schein. Der Anwalt prüfte den Sachverhalt zunächst und schrieb anschießend eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und möglichen Erfolgsaussichten einer Klage. Postalischen Schriftverkehr gab es nicht. Er rechnete neben der Beratungsgebühr auch eine Auslagenpauschale ab. Zu Recht? |

     

    OLG Frankfurt anwaltsfreundlich

    Ja. Das hat nun das OLG Frankfurt entschieden (3.5.17, 18 W 195/16, Abruf-Nr. 196119): Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reiche die Kommunikation per Mail aus, damit die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG entsteht.

     

    Mindestens ein Bestätigungs-Brief? Skurril!

    Die Entscheidung ist richtig. Die Kommunikation per E-Mail erfüllt den Auslagentatbestand nach Nr. 7002 VV RVG, da es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt (vgl. auch § 3 Nr. 22 TKG). Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten für einen Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind. Denn durch die Kommunikation per E-Mail wird keine Auslage für die Einrichtung der Kommunikationsanlage, sondern für die Kommunikation an sich geltend gemacht. Sonst erhielte man das skurrile Ergebnis, dass ein Anwalt, der die Pauschale geltend machen will, in Zeiten immer schnellerer elektronischer Kommunikation gezwungen wäre, seinen Mandanten mindestens einmal postalisch anzuschreiben, um dann anwaltlich versichern zu können, dass Entgelte nach Nr. 7001 VV RVG angefallen sind.

    Quelle: ID 45223629