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  • · Arbeitsrecht

    Auswirkungen privater Facebook-Nutzung: Das sollten Arbeitnehmer beachten

    Bild: © nanomanpro - stock.adobe.com

    von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Äußerungen auf Netzwerken (z. B. Facebook) mit Unternehmensbezug können zur Kündigung führen, müssen es aber nicht. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Das zeigen die folgenden Entscheidungen. |

     

    Arbeitgeber ist bei fremdenfeindlichen Äußerungen direkt erkennbar

    Der 48-jährige Arbeitnehmer, der für die RAG AG zuletzt als Bergmechaniker unter Tage arbeitete, unterhält privat unter seinem Namen einen Facebook-Account. Darin gibt er im frei zugänglichen Teil des Profils als seinen Arbeitgeber die „Bergwerke Prosper-Haniel bei Ruhrkohle AG“ an. Auf seiner Facebookseite teilte der Arbeitnehmer eine Vielzahl von Beiträgen, die sich mit dem Thema Asyl- und Einwanderungspolitik befasst haben. Er kommentierte darüber hinaus auf anderen Seiten Beiträge anderer Nutzer. Am 5.10.15 kommentierte er auf der Facebookseite des Fernsehsenders n-tv einen Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ mit folgenden Worten: „hoffe das alle verbrennen … die nicht gemeldet sind.“

     

    Auf der Facebookseite des Fernsehsenders erschienen neben dem Kommentar ein Profilbild sowie der Profilname des Arbeitnehmers. Sobald Besucher der Webseite, die ihrerseits bei Facebook angemeldet waren, mit der Maus über den Namen oder das Bild fuhren, öffnete sich in einem sogenannten PopUp-Fenster die Profilseite des Arbeitnehmers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber genannt wurde. Nachdem die Konzernrevision der RAG von einem externen Dritten einen telefonischen Hinweis auf die Kommentierungen des Arbeitnehmers auf der Facebookseite des Fernsehsenders n-tv erhielt, kündigte sie in der Folge das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer zum einen aus formalen Gründen, zum anderen aber auch damit, dass sein Kommentar tags darauf gelöscht worden sei. Er habe am 5.10.15 seine letzte Acht-Stunden-Schicht beim Arbeitgeber vor der Kurzarbeit abgeleistet. An diesem Abend habe er mit mehreren Bekannten und Freunden reichlich Alkohol konsumiert.