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  • · Arbeitsrecht

    Beleidigungen des Chefs im öffentlichen Facebook-Profil: Kündigung oder Abmahnung?

    Bild: © nanomanpro - stock.adobe.com

    von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Die Beleidigung eines Vorgesetzten bei Facebook kann zur fristlosen Kündigung führen. Hier ist zu prüfen, ob nicht eine Abmahnung ausreicht. |

     

    Beleidigung des Ausbilders als „Menschenschinder“

    Ein im Tatzeitpunkt 26-jähriger Azubi hatte in seinem Facebook-Profil ‒ zumindest zeitweise öffentlich einsehbar ‒ in der Rubrik „Arbeitgeber“ die Begriffe „Menschenschinder“, „Ausbeuters“ und „Leibeigener“ eingetragen. Das fand der Ausbildungsbetrieb, der sein Geld u. a. damit verdient, dass er im Kundenauftrag Facebook-Profile erstellt, gar nicht komisch und kündigte fristlos. Das Arbeitsgericht Bochum gab der Kündigungsschutzklage statt, weil das gesamte Facebook-Profil des Arbeitnehmers auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.

     

    Auf die Berufung des Arbeitgebers änderte das LAG Hamm das erstinstanzliche Urteil ab (10.10.12, 3 Sa 644/12, Abruf-Nr. 123289). Nach Auffassung des LAG sei die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam. Es sah diese Äußerungen ‒ ebenso wie das Arbeitsgericht ‒ als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

     

    Beleidigung des Vorgesetzten durch Emoticons

    „Fettes Schwein“ auf Facebook rechtfertigt eine Abmahnung, aber keine Kündigung. Die Verwendung von Emoticons auf Facebook kann eine grobe Beleidigung sein. Allerdings sei die 16-jährige unbeanstandete Mitarbeit zu berücksichtigen. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem LAG Baden-Württemberg (22.6.16, 4 Sa 5/16, Abruf-Nr. 187598).

    Quelle: ID 46098415