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  • · Arbeitsrecht

    Fotos: Anspruch auf Datenlöschung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis?

    Bild: © DatenschutzStockfoto - stock.adobe.com

    von RA Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Darf der Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden noch Bilder des Arbeitnehmers nutzen, z. B. auf seiner Homepage? |

    Bilder und Daten des Arbeitnehmer stehen im Vordergrund

    Der Arbeitnehmer kann nach seinem Ausscheiden verlangen, dass seine persönlichen Daten (Foto) von der Homepage und im Blog gelöscht werden (LAG Frankfurt a.M. 24.1.12, 19 SaGa 1480/11, Abruf-Nr. 121149).

     

    Eine angestellte Rechtsanwältin hat nach kündigungsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf, dass ihr Foto aus dem News-Blog der betreffenden Kanzlei gelöscht wird. Der kanzleiseitig angebotene ergänzende Zusatz „dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von … beendet wurde“ reiche nicht aus. Die Kanzlei habe keinen Anspruch mehr, mit der „individuellen Persönlichkeit“ der Arbeitnehmerin zu werben. Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers wird verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos des ausgeschiedenen Arbeitnehmers weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der Arbeitgeber löschte die Daten von der Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

    Bilder und Daten des Arbeitnehmers sind nur untergeordnet

    Gruppenfotos = Fotos zu reinen Illustrationszwecken müssen dagegen nicht gelöscht werden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer nicht im Mittelpunkt steht (LAG Rheinland-Pfalz 30.11.12, 6 Sa 271/12, Abruf-Nr. 130748).

     

    Der Arbeitnehmer war etwa ein Jahr beim Arbeitgeber angestellt, als das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Noch während seiner Probezeit wurde er zusammen mit den mehr als 30 anderen Arbeitnehmern auf einem Gruppenfoto abgelichtet. Dieses Foto wurde auf der Internetseite des Arbeitgebers mit einer kurzen Beschreibung des Unternehmens veröffentlicht. Nach Aussagen des Arbeitnehmers hatte die Aufforderung des Unternehmens, für den Fototermin in „sauberer Arbeitskleidung“ zu erscheinen, den Eindruck hinterlassen, es handele sich dabei um ein geschäftliches Anliegen und eine Nichtteilnahme hätte zu Sanktionen oder Spannung zwischen ihm und den Geschäftsführern oder Kollegen führen können. Da der Arbeitgeber entgegen den Erwartungen des Arbeitnehmers das Bild nicht nach Ende des Arbeitsvertrags entfernte und erst verspätet nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung löschte, verlangte er die Unterlassung der Verbreitung und Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatslöhnen.

     

    Das LAG Rheinland-Pfalz entschied gegen den Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber dürfe auch nach Ende eines Arbeitsverhältnisses ein Gruppenbild der Betriebsangehörigen zu Werbezwecken verwenden, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine Einwilligung in eine solche Aufnahme erteilt hat und er in dem Bild nicht individuell optisch oder namentlich herausgestellt wird. Der Arbeitnehmer habe gegenüber dem Arbeitgeber keine Vorbehalte geäußert. Er sei auf die Verwendung des Fotos hingewiesen worden. Auch einen Zwang erkannten die Richter in der Ankündigung des Fototermins nicht. Die sei eher als freundliche Einladung aufzufassen. Den Vorwurf, das Foto besäße werbenden Charakter, konnte das Gericht ebenfalls nicht bestätigen.

    Foto zur reinen Illustration (telefonierende Angestellte)

    Bei einem nicht individualisierten Foto, das allein der Illustration dient, besteht kein Anspruch auf zumindest unmittelbares Entfernen (LAG Köln 10.7.09, 7 Ta 126/09, Abruf-Nr. 093192).

     

    Hier ging es um eine Arbeitnehmerin, die „lächelnd am Telefon“ fotografiert und dann auf der Webseite eingesetzt wurde, um den Kontakt zur Firma allgemein zu illustrieren. Anders aber wohl, wenn das Bild eines Mitarbeiters dazu verwendet wird, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.

    Fotos während des Arbeitsverhältnisses

    Das LG Hamburg entschied, dass ein Arbeitnehmer damit leben muss, dass das (mit seinem Einverständnis) auf der Firmenwebseite hinterlegte Foto von sogenannten Personensuchmaschinen bei einer Suche nach seinem Namen angezeigt wird (LG Hamburg 16.6.10, 325 O 448/09).

    Quelle: ID 45972730