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  • · Auskunftsersuchen

    DS-GVO: 5.000 EUR Zwangsgeld für unbeantworteten Brief

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Die Datenschutzaufsichtsbehörden können nicht nur rechtswidrige Datenverarbeitungen mit einem Bußgeld belegen. Sie können auch Zwangsgelder festsetzen, wenn ein Unternehmen einer Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachkommt. So geschehen in Rheinland-Pfalz: Das Unternehmen aus dem Bereich der erotischen Tanzdarbietungen hatte ein Auskunftsersuchen der Landesdatenschutzbehörde ignoriert und deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten. Das VG Mainz (9.5.19, 1 K 760/18) hat diesen bestätigt. |

    Erotische Tanzdarbietungen mit Videoüberwachung

    Die Betreiberin eines Tanzlokals installierte an der Außenfassade und in den Innenräumen ihres Lokals Videokameras zur Erfassung der Kunden sowie der Mitarbeiter. Die zuständige Landesdatenschutzbehörde wurde darauf aufmerksam und schickte an die Betreiberin des Lokals einen Fragenkatalog bezüglich dieser Videoüberwachung mit insgesamt 16 Fragen. Eine Antwort innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Auch zwei weitere Aufforderungen zur Beantwortung der Fragen ignorierte die Lokalbetreiberin. Die Behörde übersandte daraufhin eine weitere Aufforderung. Darin drohte sie nun die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR an, sollte die Lokalbetreiberin wieder nicht antworten.

    Antwort, die keine Antwort war

    Auf diese neuerliche Aufforderung reagierte die Betreiberin mit einem Schreiben ihrer Anwälte. Darin teilte sie der Behörde mit, dass die Außenkameras nicht in Betrieb seien und auch bald entfernt würden. Zu den Kameras im Innenbereich des Lokals erfolgte weiterhin keine Antwort. Daraufhin forderte die Aufsichtsbehörde ein weiteres Mal dazu auf, die Fragen in dem Auskunftsverlangen zu beantworten und drohte nunmehr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Als Antwortfrist wurden zwei Wochen festgesetzt. Gegen diese Aufforderung legte die Lokalbetreiberin Widerspruch ein mit der Begründung, die Frist sei kurz bemessen. Die Behörde verwarf den Widerspruch als unzulässig, da es gegen den Bescheid das Mittel des Widerspruchs nicht gäbe. Gleichzeitig verlängerte die Behörde die Frist um weitere knapp drei Wochen. Als Antwort beantragten die Anwälte der Betreiberin eine Fristverlängerung um mehrere Monate. Als Grund führten sie die Sommerferien an.