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  • · Fachbeitrag · Autonomes Fahren

    Hinter Kabeln, Chips und Leitungen: Welche Daten werden in Autos erhoben?

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Erst kürzlich wurde über das Roboterauto von Uber berichtet, das an einem Unfall beteiligt war. Juristen dachten wieder: Diese autonom fahrenden Wagen werden noch enorme rechtliche Fragen aufwerfen. Was der Anwalt aber auch wissen sollte: Welche Daten werden in Autos elektronisch überhaupt erhoben? Es sind nämlich jede Menge. |

     

    Die Flut an digitalen Assistenzsystemen, die heute in Fahrzeugen steckt, ändert am Grundprinzip nichts. Es geht um die Verschuldens- oder Gefährdungshaftung: Hat der Mensch oder die Maschine einen Unfall verursacht? Die Hamburger Fachanwältin für Verkehrsrecht Dr. Daniela Mielchen sagt, dass „in Fahrzeugen derzeit ca. 80 bis 90 Steuergeräte stecken, die Daten erheben bzw. z. T. auch speichern. In den USA beispielsweise verfügen nahezu alle neuen Fahrzeuge über einen Unfalldatenspeicher.“ Vieles geschieht allerdings auch verborgen im Hintergrund, wo die Bordelektronik regiert. Selbst von Systemen wie ABS oder ESP, Gurtstraffern oder Airbags werden permanent Daten erhoben.

     

    Diese Daten sind zu unterscheiden von aufzeichnenden Geräten, die der Fahrer selbst einbaut (z. B. Dashcam) oder durch einen Vertrag zulässt (z. B. Kfz-Versicherung mit Telematikoption). Fahrzeugdaten können flüchtig, fest oder semifest sein. Das bedeutet: Manche Daten werden nicht oder nur begrenzte Zeiträume lang erhoben oder auch schon bei mehrmaligen Zündvorgängen gelöscht.

     

    PRAXISTIPP | Anwälte müssen nicht zu IT-Spezialisten für Autoelektronik werden. Aber sie sollten wissen, welche elektronisch erhobenen Fahrzeugdaten für die Beweiserhebung entscheidend sein können. Autohersteller, Modell und Baujahr oder eine Anfrage beim Hersteller können das unterstützen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Der BGH hat am 15.5.18 (VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen unter Umständen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen verwertbar sind. Auch wenn die hier vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist, ist sie trotzdem im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
    Quelle: ID 45260755