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  • · Nachricht · Befangenheit

    Mangelnde „Richterschärfe“ bei Videoverhandlung: Mängel müssen direkt und deutlich gerügt werden

    | Während einer Videoverhandlung müssen sich die Prozessbeteiligten zeitgleich visuell und akustisch wahrnehmen können ( AK 24, 4 ). Wenn leistungsschwache oder ungünstig positionierte Kameras keinen präzisen Blick auf die Richterbank garantieren, muss der Anwalt dies konkret bemängeln. Es reicht nicht, nur allgemein eine „fehlende Überprüfbarkeit“ zu kritisieren ( BVerfG 15.1.24, 1 BvR 1615/23, Abruf-Nr. 244352 ). |

     

    Hier hatten die Bevollmächtigten beanstandet, dass im Termin nur eine einzige Kamera eingesetzt worden war, die die Richterbank in der Totalen abbildete und die Richter mangels Zoom-Funktion nicht näher heranholen konnte. So war zwar die Vollzähligkeit der Richter zu erkennen, aber kein Blick in die Gesichter möglich, um deren „mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit“ zu prüfen. Dies überzeugte das BVerfG nicht. Denn das eingesetzte technische Equipment muss es zwar ermöglichen, Neutralität und Unabhängigkeit der Richter ‒ und damit auch deren Mimik und Gestik ‒ erkennen zu können. Dass den Anwälten dies hier nicht oder nur eingeschränkt möglich war, machten sie allerdings nicht in ihrer Verfassungsbeschwerde geltend. Eine grundsätzlich fehlende Prüfmöglichkeit allein rechtfertigt keinen Verdacht, dass Richter befangen sind. Zudem hätten die Anwälte direkt im Termin die schwache Übertragung rügen können.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Videogerichtsverhandlung/Ton-Aufzeichnung nimmt letzte Hürden, AK 24, 73
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 182 | ID 50195090