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    BGH: Dashcam-Aufzeichnungen unzulässig, aber verwertbar

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Der Richter schaut ein von einer Autokamera aufgezeichnetes Video und kann mit ihm klar den Unfallverursacher feststellen. So schön und schnell könnte es gehen, und tatsächlich ließen schon einige Gerichte solche Aufzeichnungen als Beweis zu. Jetzt hat der BGH (15.5.18, VI ZR 233/17) entschieden, dass Videos von den kleinen Zeugen hinter der Windschutzscheibe grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind. |

     

    Sachverhalt

    Zwei Fahrzeuge waren auf einer doppelten Linksabbiegespur seitlich kollidiert. Strittig war, welcher Fahrzeugführer in die andere Spur geraten war. Die Vorinstanzen lehnten es ab, eine Videoaufnahme zu verwerten, die eine Kamera im Fahrzeug des Klägers aufgezeichnet hatte.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH wich hiervon ab: Zwar sei die hier vorgelegte Aufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig (§ 4 BDSG), da die Betroffenen nicht eingewilligt hatten und sie nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG zu stützen ist. Trotzdem sei die Aufnahme als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Auch wenn die Beweiserhebung unzulässig oder rechtswidrig ist, führt dies im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei mittels einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

     

    Bild: © IWW Institut

     

    Dabei stellte der BGH aber auch klar, dass jedenfalls ein permanentes Mitfilmen während der Fahrt entlang der Fahrstrecke verboten und zu Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich ist. Es sei technisch möglich, kurze und anlassbezogene Aufzeichnungen zu machen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit den Hinweisen des BGH zur Art der Aufzeichnung geht auch ein Signal an die Hersteller einher. Es ist damit zu rechnen, dass Dashcams noch klüger bzw. standardmäßig mit innovativen bzw. verbesserten Funktionen ausgestattet werden, die ihren Einsatz i„konform“ machen respektive so ermöglichen, dass gezielt anlassbezogen in kritischen Verkehrssituationen aufgezeichnet wird (z. B. Überschreibungs-Intervalle, Reaktion auf plötzliche Fahrmanöver, Kurzspeicherungen).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Erste Reaktionen der Versicherungswirtschaft auf die Karlsruher Entscheidung lesen Sie hier und hier.
    Quelle: ID 45305097