· Fachbeitrag · Datenschutz
Rechtswidrig erlangte Daten: Was darf der Anwalt?
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Ein Anwalt darf die aufgrund der Akteneinsicht in einem Gerichts- oder Strafverfahren erlangten Daten nicht ohne Weiteres auch für andere Verfahren verwenden. Kompliziert ist dies insbesondere, wenn er Daten durch eine rechtswidrig gewährte Akteneinsicht erlangt hat. Über einen solchen Fall und die Folgen für das anwaltliche Handeln hat der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in seinem 5. Tätigkeitsbericht 2022 berichtet ( iww.de/s8808 ). |
1. Der aktuelle Fall
Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erstattete ein Rechtsanwalt für seine Mandantin ‒ eine Bürgerinitiative ‒ zusätzlich eine Strafanzeige wegen eines Umweltdelikts und beantragte Akteneinsicht. Die StA gewährte dem Rechtsanwalt die Akteneinsicht als Vertreter der Bürgerinitiative, nachdem sie das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte. Der Beschuldigte legte mit Erfolg einen Rechtsbehelf gegen die Akteneinsicht ein. Diese sei nach Ansicht des LG rechtswidrig gewesen, da es der Bürgerinitiative mangels eines Individualdelikts an der Verletzteneigenschaft fehle. Das Gericht lehnte jedoch einen Folgenbeseitigungsanspruch in Form der Löschung der Aktenkopie des Anwalts ab. Der Beschuldigte habe sich aufgrund der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht selbst behelfen können.
Daraufhin wandte sich der Beschuldigte an den Rechtsanwalt und forderte ihn zur Löschung der Akte und der Aktenbestandteile auf. Der Anwalt lehnte dies ab und berief sich auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO. Danach ist die Löschung nicht durchsetzbar, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Er benötige die Daten
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