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  • · Datenschutz

    Und immer wieder Datenschutz ...

    Bild: © Natalia Merzlyakova - stock.adobe.com

    | Diente das erste Datenschutz-Anpassungsgesetz (1. DSAnpUG-EU) im letzten Jahr dazu, das BDSG auf den aktuellen Stand (= also konform zur DS-GVO) zu bringen, sollen mit dem zweiten weitere nationale Gesetze an die Anforderungen der DS-GVO angeglichen werden. In erster Linie geht es dabei um Begriffsbestimmungen, die geändert werden müssen. Weiterhin werden Verweisungen eingefügt. Es werden aber auch allgemeine Vorgaben der DS-GVO umgesetzt, wie beispielsweise Betroffenenrechte. Der 553 Seiten starke Gesetzesentwurf dient dazu, diese Anpassungen nun durchzusetzen. Betroffen sind rund 154 Bundesgesetze. |

     

    Eine weitere Verordnung ist seit 2016 in Vorbereitung: Die „ePrivacy-Verordnung“ ‒ kurz ePV ‒ (offizieller Name: „Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the respect for private life and the protection of personal data in electronic communications and repealing Directive 2002/58/EC“). Es geht dabei um den Schutz personenbezogener Daten im Internet, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikation. Eigentlich sollte die ePV zeitgleich mit der DS-GVO wirksam werden. Doch der Termin für den 25.5.18 war nicht haltbar.

     

    MERKE | Ob die ePV im Jahr 2019 scharf geschaltet wird, ist mehr als fraglich. Denn einige Verbände sehen die aktuelle Fassung der ePV kritisch und melden daher Änderungswünsche an. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e. V. veröffentlichte eine Übersicht auf seiner Website (www.iww.de/s2331). Danach rechnet man dort mit der ePV „nicht vor 2022“. Sollte die ePV kommen, geht es vor allem um den Punkt „Einwilligungen“.

     
    Quelle: ID 45765580