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    Wie weit geht der Auskunftsanspruch in der DS-GVO?

    Bild: © Torbz - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Die DS-GVO gibt jeder von einer Datenverarbeitung betroffenen Person einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den verantwortlichen Datenverarbeiter. Aber wie weit geht dieser Anspruch? Gehören z. B. Telefonnotizen mit dazu? Das OLG Köln (26.7.19, 20 U 75/18, Abruf-Nr. 211714 ) hat sich mit der Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO beschäftigt. Nach diesem Urteil geht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch deutlich weiter als bislang angenommen. |

    Klage: Einsicht in Telefonnotizen

    Der Kläger, ein Kunde einer Lebensversicherung, machte seinen Auskunftsanspruch nach der DS-GVO bei dem Unternehmen geltend. Er forderte darin auch die Einsicht in Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, die bei der Versicherung angelegt wurden. Nach seiner Meinung benötigte er diese Informationen zu Stärkung seiner rechtlichen Position in einem anderen Verfahren gegen die Versicherung. Diese war dagegen der Ansicht, dass die Herausgabe dieser Notizen nicht vom Auskunftsanspruch des Klägers umfasst ist. Dem Kunden stünde nur ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Stammdaten zu. Erstellte Telefonvermerke und Gesprächsnotizen, auch bei elektronischer Speicherung, seien nicht herauszugeben.

    Anspruch auf Auskunft zu den gespeicherten personenbezogenen Daten

    Art. 15 DS-GVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten zu der Person verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese Daten.