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    Zoom, Teams, Skype & Co.: Videokonferenz-Tools im datenschutzrechtlichen Fokus

    Bild: © rocketclips - stock.adobe.com

    von RA Christian Galetzka, LL.M. und Dipl. Jur. Sophie Garling, Würzburg

    | Aufgrund der Corona-Pandemie rücken viele Tätigkeiten in die Isolation ins Homeoffice. Der Bedarf an Web-Meetings und Visualisierungs-Tools für einen möglichst persönlichen Kundenkontakt ist exponentiell gestiegen und steigt weiter. Von Microsoft Teams und Skype, über Zoom bis hin zum Hosting einer eigenen Web-Meeting-Plattform ‒ die Angebote sind schier unerschöpflich. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder datenschutzrechtliche Fragestellungen und teils überzogen geäußerte Bedenken auf. Personenbezogene Daten würden durch das gesprochene Wort und Chatverläufe über die Teilnehmer gesammelt, das unbefugte Mithören, Aufzeichnen und Auswerten der Inhalte sei möglich etc. Aber halten diese Bedenken einer gewissenhaften datenschutzrechtlichen Prüfung tatsächlich Stand? |

    1. Videokonferenz-Tools ‒ was sagt der Datenschutz?

    Mit der Übertragung von Bild und Ton werden automatisch, ganz unabhängig von Chatinhalten, bei jeder Videokonferenz personenbezogene Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO übermittelt. Da bei der Nutzung von Videokonferenz-Tools im geschäftlichen Umfeld der einer datenschutzrechtlichen Regulierung weitgehend entzogene Privatbereich verlassen wird, ist der Anwendungsbereich der DS-GVO unproblematisch eröffnet. Damit stellt sich die Frage nach den Anforderungen an eine datenschutzkonforme Ausgestaltung für das Unternehmen, das das Videokonferenz-Tool seiner Wahl für die Kommunikation einsetzen möchte. Im Wesentlichen ergibt sich ein dreistufiges Prüfprogramm als Checkliste, um den Einsatz des Videokonferenz-Tools datenschutzrechtlich in den Griff zu bekommen:

     

    • 1. Auffinden einer geeigneten Rechtsgrundlage für die datenschutzrechtliche Rechtfertigung (Art. 6, 9 DS-GVO)