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  • · Datenschutzgrundverordnung

    Fehlende Datenschutzerklärung nach DS-GVO kann abgemahnt werden

    Bild: © Torbz - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Die Abmahnwelle, die aufgrund der DS-GVO befürchtet wurde, ist bisher ausgeblieben. Allerdings hat das LG Würzburg die ‒ soweit bekannt ‒ erste einstweilige Verfügung erlassen, weil eine Rechtsanwältin auf ihrer Homepage keine Datenschutzerklärung bereithielt. Damit wird nun klarer, was unter manchen Juristen als umstritten gilt: Verstöße gegen die DS-GVO können abgemahnt werden. |

    1. Einstweilige Verfügung

    Das LG Würzburg (13.9.18, 11 O 1741/18 UWG) hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Rechtsanwältin erlassen. Mit dieser Verfügung wird der Anwältin untersagt,„für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage … ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DS-GVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.“

    2. Datenschutzerklärung ohne notwendige Pflichtinformationen

    Der genaue Sachverhalt lässt sich dem Beschluss des LG Würzburg nicht entnehmen, lediglich ein paar Anhaltspunkte zum Sachverhalt aus der Begründung: Die Anwältin, gegen die die Verfügung erging, hielt unter dem Link „Impressum“ eine 7-zeilige Datenschutzerklärung vor. Es fehlten darin allerdings Angaben

    • zu der verantwortlichen Person
    • zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
    • zu Art und Zweck der Verwendung
    • zu einer Weitergabe der Daten
    • über Cookies und Analysetools.

     

    Außerdem fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, also unter anderem über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus fehlten auch Informationen über Widerspruchsrecht und die Datensicherheit.

    3. DS-GVO Verstöße können abgemahnt werden

    Mit einem Verweis auf ältere Entscheidungen der OLG Hamburg (27.6.13, 3 U 26/12) und OLG Köln (11.3.16, I-6 U 121/15) führt das Gericht aus, dass Verstöße gegen die DS-GVO abgemahnt werden können: „Mit dem OLG Hamburg und dem OLG Köln geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragstelleer abgemahnt werden konnte.“

     

    Die Antragsgegnerin hielt auf ihrer Website ein Kontaktformular bereit, sodass klar war, dass eine Datenverarbeitung über die Website stattfand und dementsprechende Informationen bereitgehalten werden mussten.

     

    Außerdem äußerte sich das Gericht auch zu einer notwendigen Verschlüsselung der Seite. Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung findet sich aber nicht im Tenor der Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts ist hier zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann.

    4. Praxishinweis

    Auch wenn es höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob Verstöße gegen die DS-GVO überhaupt abgemahnt werden können, sprechen mehr Gründe dafür als dagegen. Eine fehlende Datenschutzerklärung bedeutet gleichzeitig, dass in der DS-GVO zwingend vorgeschriebene Informationspflichten nicht erteilt werden. Ein solcher Verstoß ist aber auch immer ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG und kann damit auch durch Mitbewerber oder Verbände abgemahnt werden. Unternehmer, die eine Website betreiben, sollten daher unbedingt eine Datenschutzerklärung vorhalten, aus der sich die in Art. 13 DS-GVO vorgesehenen Pflichtinformationen entnehmen lassen. Diese Datenschutzerklärung sollte nicht hinter einem Link, der lediglich mit dem Wort „Impressum“ bezeichnet ist, vorgehalten werden.

     

    MERKE | Hintergrund ist, dass Links nach der BGH-Rechtsprechung sprechend sein müssen: Das bedeutet, aus der Linkbezeichnung muss eindeutig hervorgehen, welche Informationen sich über diesen Link aufrufen lassen. Unter einem Link „Impressum“ erwartet der verständige Durchschnittsverbraucher aber keine Datenschutzerklärung. Daher sollte entweder ein eigenständiger Link mit eindeutiger Bezeichnung verwendet werden. Will man die Datenschutzerklärung unter dem Impressum unterbringen, sollte der Link entsprechend in „Impressum und Datenschutzerklärung“ umbenannt werden.

     
    Quelle: ID 45524343