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    Durchbruch für die „Techies“? ‒ grünes Licht für wenigermiete.de

    Bild: © Oliver Boehmer - bluedesign®, stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | 2019 war ein besonderes Jahr in Sachen Legal Tech: Der BGH entschied, dass Mieter ihre Ansprüche an den Inkassodienstleister LexFox GmbH abtreten dürfen (27.11.19, VIII ZR 285/18, Abruf-Nr. 212591 ). Deren Internetportal wenigermiete.de durfte weitermachen. Das Signal an die Legal Tech-Branche: Der Begriff der Inkassodienstleistung greift weit und ist nicht streng an typische Tätigkeiten des Forderungseinzugs geknüpft. Er erlaubt in diesem Fall auch, den Vermieter zu rügen, einen Mietpreisrechner anzubieten und den Anspruch ggf. einzuklagen. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. |

    1. Klicken, hochladen, prüfen lassen: BGH erlaubt Legal Tech-Dienstleistungen

    Der BGH hat Legal-Tech-Unternehmen jetzt ein gutes Stück den Weg geebnet. Seit Jahren wachsen im Internet die Sprosse automatisierter Dienstleistungen: Fluggastrechte durchsetzen, den Bußgeldbescheid angreifen usw. Was immer wieder ähnlich abläuft, lässt sich leicht und niedrigschwellig für Rechtsuchende standardisieren. Man nimmt ihnen die Arbeit ab, rechtliche Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Der Nutzer beantwortet online ein paar Fragen, lädt ggf. bequem ein paar Daten hoch ‒ der Rest ist Algorithmus. Konkret ging es um das Angebot auf dem Portal www.wenigermiete.de der LexFox GmbH, sich Ansprüche von Mietern abtreten zu lassen, die zu viel Miete gezahlt haben. Die hierbei eingesetzte Software prüft, ob die Miethöhe hinsichtlich der Mietpreisbremse zulässig oder eben zu hoch ist. Der Mieter kann dann weiter beauftragen, den Vermieter zu rügen bzw. zu viel gezahlte Miete einzuklagen. Die Betreiber erhalten dann einen Teil der gesparten Miete. Der bei vielen Legal Tech-Angeboten ähnliche Ablauf: Der Anbieter erledigt die Arbeit, übernimmt die Gerichtskosten bei einer Klage und erhält ein Erfolgshonorar. Ein Modell, das Anwälte so nicht anbieten dürfen. Im Verfahren war die LexFox GmbH Kläger, die gegen einen Vermieter (Beklagter) abgetretene Ansprüche geltend machte.

     

    Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob LexFox/wenigermiete.de gegen § 134 BGB und § 3 RDG verstoßen, da sie außergerichtliche Dienstleistungen anbieten, für die sie keine Erlaubnis haben. Die Karlsruher Richter sagten: Nein, denn die gesamten Tätigkeiten von LexFox, die sie über das Portal anbieten, sind von deren Inkassodienstleistungsbefugnis gedeckt. Das LG Berlin hatte vorinstanzlich noch geurteilt, dass es LexFox bereits an einer Aktivlegitimation fehle (28.8.18, 63 S 1/18). Die Forderungsabtretung sei nichtig, da sie gegen § 134 BGB i. V. mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG verstoße (unerlaubte Rechtsdienstleistung).