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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Visa-Verfahren: Auswärtige Anwälte sollen per Video teilnehmen

    | In Visa-Verfahren gilt grundsätzlich das Mehrkostenverbot (§ 121 Abs. 3 ZPO). Ein auswärtiger Anwalt wird also nur beigeordnet, wenn dadurch nicht mehr Kosten entstehen, als würde ein Anwalt im Gerichtsbezirk tätig. Das OVG Berlin-Brandenburg sah das früher nicht so eng, schwenkt nun aber um: Auswärtige Anwälte können sich schließlich per Bildschirm einklinken (23.1.24, OVG 3 B 69/23, Abruf-Nr. 240123 ). |

     

    Das OVG Berlin-Brandenburg hatte als das für Familiennachzüge stets zuständige OVG immer auch auswärtige Anwälte beigeordnet. Schließlich sei der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Ausländerbehörde Berlin und der Wohnort der Kläger liege nicht im Bundesgebiet. Sinn und Zweck des Mehrkostenverbots würden daher nicht greifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 2.5.12, OVG 3 M 34.12). Von dieser Praxis rückt das OVG nun ab: Beigeordneten Anwälte ist es zuzumuten, an mündlichen Verhandlungen mittels Bild- und Tonübertragungen teilzunehmen (§ 102a VwGO). Ausnahmen in Visa-Verfahren sind nur möglich, wenn die anwaltliche Teilnahme vor Ort hinsichtlich der aufgeworfenen Streitfragen aus besonderen Gründen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

     

    Das Gericht folgt damit den aktuellen gesetzlichen Vorstößen, Videogerichtsverhandlungen stärker zu fördern (Bundestag vom 17.11.23, iww.de/s10405; Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, iww.de/s10775; Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften = Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz, kurz: DokHVG; iww.de/s10776; AK 23, 75; AK 23, 20). Insoweit werden auch nicht der Gleichbehandlungsanspruch (Art. 3 Abs. 1 GG), die anwaltliche Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Mögliche technische Probleme der Videoübertragung sind kein Hindernis, sondern führen allenfalls dazu, dass die Verhandlung unterbrochen oder ggf. vertagt werden muss.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Videokonferenz: Sind alle Prozessbeteiligten ins rechte Bild gesetzt?, AK 24, 4
    • Reise zu Gerichtsterminen: Die Entscheidung der obersten Finanzrichter bietet viel Konfliktpotenzial, AK 23, 2
    • Gerichtsverhandlung per Video: Unter bestimmten Umständen genügt auch die Tonübertragung, AK 22, 55
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 74 | ID 49921898