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  • · Direktzugriff auf elektronische Beweismittel beim Provider

    Einführung der Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnung (e-evidence)

    Bild: © mirexon - stock.adobe.com

    von Diana Nadeborn, Strafverteidigerin, Berlin, IT-Strafrecht Blog: www.iww.de/s2188

    | Am 17.4.18 stellte die EU-Kommission ihre Vorschläge für zwei neue Instrumente zur Strafverfolgung vor, mit denen der Zugriff auf elektronische Beweismittel beschleunigt werden soll: Mithilfe der Europäischen Sicherungsanordnung und der Europäischen Herausgabeanordnung sollen Strafverfolgungsbehörden ihre Anfragen zukünftig nicht mehr an ihr Pendant im Ausland, sondern direkt an den privaten Diensteanbieter stellen. DR stellt die Instrumente vor. |

    1. Hintergrund

    Auch Straftäter kommunizieren digital. Befinden sich die Daten auf Servern in Deutschland, können deutsche Ermittler vom Provider die Herausgabe von Inhalts- und Verkehrsdaten verlangen (§§ 94, 95, 100g StPO). Geht es jedoch um E-Mails vom Googlemail-Konto, um WhatsApp-Nachrichten oder Facebook-Posts, müssen sich deutsche Ermittler an Provider mit Hauptsitz in den USA wenden, deren Server überall auf der Welt stehen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Justizbehörden kostet allerdings viel Zeit, sodass der Zugriff auf Beweismittel oft zu spät erfolgt. Die Frist zur Datenerhebung im deutschen Rechtshilfeverfahren beträgt zehn Monate, für eine Europäische Ermittlungsanordnung ‒ die erst seit Mai 2017 gilt ‒ immer noch vier Monate. Daher haben direkte Anfragen auf Übermittlung von Beweismitteln beim Diensteanbieter in den letzten Jahren rasant zugenommen. Die Antwort der „big six“ (Facebook, Google, Microsoft, Twitter, Apple und Yahoo), die den Großteil der relevanten Daten und damit Beweismittel verwalten, hängt jedoch von der jeweiligen Kooperationsbereitschaft und den unternehmensinternen Regelungen ab. Die Übermittlung von Bestands- und Verkehrsdaten erfolgt freiwillig, die Entscheidung des Diensteanbieters ist nicht justiziabel.

    2. Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom 17.4.18

    Um auf diese Problemlage zu reagieren, stellte die EU-Kommission am 17.4.18 ihre Vorschläge für zwei neue Instrumente zur Strafverfolgung vor (COM[2018] 225 final), mit denen der Zugriff auf elektronische Beweismittel beschleunigt werden soll. Der Vorschlag sieht zusammengefasst vor, dass Strafverfolgungsbehörden Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten (Diensteanbieter), unabhängig vom Speicherort der Daten (sogenanntes Marktortprinzip) sanktionsbewährt direkt dazu verpflichten können, Daten für das Strafverfahren zu sichern (Europäische Sicherungsanordnung) und an die anfragende Strafverfolgungsbehörde herauszugeben (Europäische Herausgabeanordnung).