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  • · E-Commerce

    Anspruch auf erneute Kaufpreiszahlung nach Erstattung durch PayPal

    Bild: pixabay

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat, wenn der bereits gezahlte Kaufpreis im Rahmen des PayPal-Käuferschutzverfahrens erstattet und damit gleichzeitig wieder vom Konto des Händlers abgezogen wurde. Der BGH entschied: Die Kaufpreisforderung lebt wieder auf. |

    1. Päckchen kam nicht beim Käufer, einer GbR, an

    Mit Urteil vom 22.11.17 hat der BGH über folgenden Sachverhalt entschieden (BGH 22.11.17, VIII ZR 83/16, Abruf-Nr. 198153): Im August 2014 erwarb die Beklagte ‒ eine GbR ‒ über eBay von dem Kläger ein Mobiltelefon zum Kaufpreis von 617 EUR nebst Versandkosten. Die Parteien vereinbarten einen unversicherten Päckchenversand. Die Zahlung des Kaufpreises sollte über den Online-Zahlungsdienst PayPal erfolgen. Nachdem der Kaufpreis vereinbarungsgemäß über PayPal gezahlt wurde, verschickte der Kläger das Mobiltelefon. Dass das Telefon vom Kläger abgeschickt wurde, ist in der zweiten Instanz unstreitig geworden. Die Ware kam allerdings nie bei der beklagten GbR an, eine Sendungsverfolgung war aufgrund des Versands per Päckchen nicht möglich. Ein beim Tansportdienstleister gestellter Nachforschungsauftrag blieb erfolglos.

     

    Daraufhin beantragte die GbR Käuferschutz bei PayPal. PayPal teilte dem Kläger mit, dass zugunsten der GbR entschieden worden sei, da er keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt habe. PayPal schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem PayPal-Konto der GbR wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal-Konto des Klägers belastet.

     

    Anschließend forderte der Kläger die GbR zur Zahlung des Kaufpreises auf. Vor dem AG Essen hatte der Kläger keinen Erfolg, das LG Essen verurteilte die GbR zur Zahlung des Kaufpreises. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Ergebnis richtig, entschied der BGH, allerdings sei die Begründung rechtsfehlerhaft.

    2. BGH: Begründung rechtsfehlerhaft

    Das Berufungsgericht führte zur Begründung aus, dass die GbR die geschuldete Leistung durch die Anweisung an PayPal, dem Kläger den Kaufpreis auf seinem PayPal-Konto gutzuschreiben, zwar zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglichkeit zur Rückgängigmachung durch den PayPal-Käuferschutz noch nicht endgültig bewirkt habe. Vielmehr habe die Leistung unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnahme der Rückbuchungsmöglichkeit gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung ‒ wie der BGH für das insoweit vergleichbare SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entschieden habe ‒ rückwirkend entfallen. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.

     

    Der Anspruch des Klägers gegen die GbR auf Zahlung des Kaufpreises war erloschen, indem der von der GbR entrichtete Kaufpreis dem PayPal-Konto des Klägers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die Erfüllungswirkung ist jedoch nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung entfallen. Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal haben die Parteien vielmehr die Kaufpreisforderung für den Fall stillschweigend wieder begründet, dass das PayPal-Konto des Klägers aufgrund eines erfolgreichen Antrags der GbR auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal- Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung steht auch der von der GbR geltend gemachte zufällige Untergang der Kaufsache auf dem Transportweg nicht entgegen, denn diese Gefahr ist gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf die Käuferin, also die GbR, mit unstreitiger Absendung des Telefons übergegangen.

     

    Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt, wie es das Berufungsgericht angenommen hatte. Ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann, sondern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf.

     

    Mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede der Vertragsparteien, den Zahlungsdienst PayPal zur Zahlung des Kaufpreises zu verwenden, haben sie gleichzeitig (stillschweigend) vereinbart, dass die zunächst getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Klägers nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

    3. Nach erfolglosem Käuferschutzantrag hätte GbR klagen müssen

    Nach interessengerechter Auslegung der Willenserklärungen beider Parteien bestand zwischen ihnen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Fall eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten.

     

    In der Käuferschutzrichtlinie von PayPal heißt es dazu ausdrücklich, dass eine Entscheidung im Käuferschutzverfahren die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht beeinträchtige. Eine Auslegung, die dem Verkäufer den Anspruch auf Kaufpreiszahlungen im Fall einer Rückbelastung seines PayPal-Kontos versagen würde, widerspräche den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. Denn es besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchzusetzen. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

    4. Vereinfachte Prüfung

    Für eine solche Auslegung spricht auch, dass PayPal im Rahmen des Käuferschutzverfahrens nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anwende. So hing der Erfolg des Käuferschutzverfahrens im vorliegenden Verfahren davon ab, ob der Verkäufer einen Versandbeleg vorweisen konnte. Vor einem staatlichen Gericht hätte er auch die Möglichkeit, einen Zeugenbeweis anzutreten. Es gäbe sogar die Möglichkeit, dass der Verkäufer gar keinen Nachweis erbringen muss, nämlich wenn der Versand der Ware unstreitig ist. Im vorliegenden Verfahren konnte der Verkäufer zwar keinen Versandbeleg vorlegen, im Gerichtsverfahren aber durch Zeugenbeweis die Versendung nachweisen.

    5. Käuferschutz bleibt wertvoll für Käufer

    Die Revision meinte, dass in einem solchen Fall der Käuferschutz für den Käufer wertlos würde. Dem folgte der BGH aber nicht. Denn, wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, noch immer von beträchtlichem Vorteil. Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz Erfolg, erlangt er den Kaufpreis in einem einfachen und relativ schnellem Verfahren zurück. Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis im Klagewege einfordern und trägt damit das Prozessrisiko.

     

    Dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung stand auch der Untergang des Mobiltelefons nicht entgegen, da es sich um einen Versendungskauf handelte und bei diesem die Preisgefahr mit Übergabe an den Transportdienstleister übergeht. Ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher übergeht, lag nicht vor, da es sich beim Verkäufer um keinen Unternehmer und beim Käufer nicht um einen Verbraucher handelte.

    6. Praxishinweis

    Der BGH hatte sich erstmals mit der Frage zu beschäftigen, welches Schicksal der Anspruch auf Kaufpreiszahlung erleidet, wenn eine Erstattung im Rahmen des PayPal-Käuferschutzverfahrens vorgenommen wird. Der Senat hat eine für beide Seiten gerechte Lösung gefunden. Der Verkäufer wird nicht rechtlos gestellt, sondern kann ‒ gegebenenfalls über den Umweg der Klage ‒ vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises einfordern. Einen Nachteil hat die Entscheidung aber für den Käufer: Hat er den Kaufpreis gezahlt und Käuferschutzverfahren von PayPal Recht bekommen, besteht nun für ihn die Unsicherheit, ob der Verkäufer erneut auf ihn zukommt und die Kaufpreiszahlung fordert.

     

    Der BGH hat sich auch in einem weiteren Verfahren (VIII ZR 213/16) mit dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung befasst. Dort ging es um ein angeblich mangelhaftes Produkt. Der BGH hat dieses Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird sich mit möglichen Gegenansprüchen des Käufers befassen müssen. Die Besonderheit in dem Verfahren ist, dass der Verbraucher auf Anweisung von PayPal den Kaufgegenstand zerstört hat. Es wird also die Frage zu klären sein, ob der Käufer überhaupt nachweisen kann, dass ein Mangel vorlag. Trotz der Entscheidungen, die die Rechte der Verkäufer stärken, bleibt ‒ wie auch der BGH betont hat ‒ der Käuferschutz vorteilhaft für den Käufer. PayPal wird im Online-Handel weiterhin eine bedeutende Rolle spielen, schon allein aufgrund der Einfachheit, mit der über diesen Dienst bezahlt werden kann. PayPal selbst hat ‒ soweit ersichtlich ‒ auf das Urteil nicht reagiert. Daher kann nicht abgeschätzt werden, ob PayPal Änderungen an seinem Käuferschutzprogramm vornehmen wird.

    Quelle: ID 45068560