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    Auf bestimmte Internet-Handelsplattform begrenzte Unterlassungserklärung ist nicht annahmefähig

    Bild: ©REDPIXEL - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Eine Unterlassungserklärung, die der Verletzer auf eine bestimmte Internet-Handelsplattform beschränkt, ist nicht annahmefähig (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.7.18, Az. 3-10 O 77/18). |

     

    Sachverhalt

    Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Unternehmerverband hatte eine Online-Händlerin, die bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ nur auf einer Handelsplattform aktiv war, wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt. Die Händlerin verwendete nicht die vom Verband zur Verfügung gestellte Unterlassungserklärungsvorlage, die sich auf den gesamten Fernabsatz bezog, sondern gab eine von ihr formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie inhaltlich auf die von ihr benutzte Plattform beschränkte. Der Verband sah das als unzureichend an und reichte Unterlassungsklage beim LG Frankfurt am Main ein. In der Klageerwiderung erklärte die Beklagte dann unter Verwahrung gegen die Kosten, dass sie den Unterlassungsanspruch anerkenne. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Unterlassungserklärung sei ausreichend gewesen. Das LG Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Unterlassung und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Frankfurt am Main sah die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses i. S. d. § 93 ZPO nicht als gegeben an; die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben. Nach den Ausführungen des Gerichts begründet eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind deshalb im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Der Kernbereich der Verletzungshandlung erfasst dabei nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen, die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien, z. B. in einer Zeitung. Insofern nahm das Gericht auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (25.1.16, 6 W 1/16; zustimmend: LG Leipzig 20.2.18, 04 HK O 289/18 ‒ alle Plattformen und Printmedien) ausdrücklich Bezug.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung fügt sich ein in System ein, das wie folgt analysiert werden kann: Eine Unterlassungserklärung, die auf ein bestimmtes Medium, z. B. Verletzungen im Internet, beschränkt wird, ist nicht annahmefähig, denn zum Kernbereich gehören auch Druckwerke (OLG Frankfurt 25.1.16, 6 W 1/16; LG Leipzig 20.2.18, 04 HK O 289/18). Die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Internet-Handelsplattform ist daher ebenfalls unzureichend (LG Itzehoe 22.1.18, 5 HK O 76/17 ‒ gesamter Fernabsatz, nicht nur eBay; LG Leipzig 20.2.18, 04 HK O 289/18 ‒ alle Plattformen und Printmedien, nicht nur DaWanda; LG Bielefeld 26.6.18, 17 O 36/18 ‒ alle Plattformen; LG Frankfurt am Main 24.7.18, 3-10 O 77/18 ‒ gesamter Fernabsatz, alle Plattformen).

     

    Beachten Sie | Wenn schon die Möglichkeit der Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Plattform ausscheidet, dann ist es rechtlich schon gar nicht möglich, die Verantwortlichkeit auf einen bestimmten Verkäufernamen, unter dem auf einer Plattform gehandelt wird, oder gar auf ein bestimmtes Angebot zu beschränken.

     

    PRAXISTIPP | Im Falle einer unzulässigen Bedingung, Befristung oder sonstigen Einschränkung der vom Abmahner übermittelten Unterlassungserklärungsvorlage besteht die Begehungs- oder Wiederholungsgefahr fort. Die meisten Einschränkungen, die insbesondere häufig von anwaltlichen Bevollmächtigten des Schuldners formuliert werden, sind problematisch bzw. für den Gläubiger nicht zumutbar. Angesichts dieser Risiken sollten Änderungen an üblichen Varianten von Unterlassungserklärungsvorlagen nur von den mit der Spezialmaterie vertrauten Rechtsanwälten vorgenommen werden.

     
    Quelle: ID 45424528