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  • · E-Commerce

    Bemessung von Vertragsstrafen auf der Handelsplattform eBay

    Bild: © Yingko - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Bei einem nicht ganz unbedeutenden eBay-Händler und einem nicht allzu schwerwiegenden Erstverstoß auf der Plattform eBay, zurückzuführen auf eine Unachtsamkeit des mit der Überarbeitung des Shops beauftragten Sohnes des Inhabers, bewegt sich eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR angesichts der dort hohen Anzahl von Mitbewerbern im unteren üblichen Bereich (LG Paderborn 28.12.18, 7 O 44/18). |

    Sachverhalt

    Ein Möbelhändler hatte auf der Plattform eBay damit geworben: „Die versendeten Pakete sind versichert.“ Auf die Abmahnung eines Unternehmerverbands hin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit dem Inhalt, dass der Verband im Fall eines Verstoßes die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festlegt, im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfbar (sogenannter neuer Hamburger Brauch). Später kam es zu identischen Verstößen in zwei eBay-Angeboten des Händlers. Der Verband bestimmte einen Betrag von 3.000 EUR und forderte diesen als Vertragsstrafe ein. Da der Händler die Zahlung verweigerte, erhob der Verband Zahlungsklage vor dem LG Paderborn. Der Händler verteidigte sich damit, der von ihm anlässlich der Abmahnung beauftragte Sohn hätte „rund 2.300 Einträge individuell anpassen müssen, was einen Zeitraum von rund einer Woche in Anspruch genommen habe.“ Es habe sich die Schwierigkeit ergeben, dass viele Angebote so eingestellt worden seien, dass diese nach Ablauf von zwei Wochen automatisch neu erschienen seien. Einige Angebote seien daher im Zeitpunkt der Abmahnung abgelaufen gewesen, hätten sich aber „in der Warteschleife“ für eine Neueinstellung befunden. Dadurch sei „unbemerkt“ alter Text wieder zum Vorschein gekommen. Der Sohn des Händlers habe zwar ca. 100 in der „Warteschleife“ befindliche Angebote überarbeitet, dann aber zwei zu überarbeitende übersehen. Im Übrigen sei die Vertragsstrafe zu hoch. Das LG Paderborn hat das für nicht relevant angesehen und den Händler antragsgemäß verurteilt.

    Entscheidungsgründe

    Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag ist eine Wettbewerbsangelegenheit, für die nach § 13 Abs. 1 UWG ausschließlich die LG zuständig sind (BGH 19.10.16, I ZR 93/15, Abruf-Nr. 190349).