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    BGH: Keine Beschränkung bei Lastschriftzahlungen

    Bild: © by-studio - stock.adobe.com

    von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Der BGH hat nun ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, in dem es um die Frage ging, ob ein Kunde, der ein Konto in Luxemburg hat, von einem deutschen Online-Shop von der Zahlung per Lastschrift ausgeschlossen werden kann. |

    Sachverhalt

    Die in dem Verfahren Beklagte betreibt einen Online-Shop. Dort bot sie ihren Kunden als Zahlmethode u. a. die Bezahlung mittels Lastschriftverfahren an. Dabei verhinderte sie allerdings, dass man in das entsprechende Feld im Shop eine ausländische IBAN eingeben konnte. So konnte auch ein Kunde, der seinen Wohnsitz zwar in Deutschland, aber sein Konto bei einer Bank in Luxemburg hatte, nicht per Lastschrift bezahlen. Dieses Vorgehen wurde von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt.

    Warten auf die EuGH-Entscheidung

    In den Vorinstanzen wurde die Händlerin zur Unterlassung verurteilt, da dieses Verhalten gegen Art. 9 der SEPA-Verordnung verstößt. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus, um eine Entscheidung des EuGH in einer ähnlichen Frage abzuwarten. Der EuGH musste die Frage klären, ob die Deutsche Bahn das Lastschriftverfahren auf Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland beschränken durfte. Das Problem in diesem Fall war, dass die SEPA-Verordnung nach ihrem Wortlaut nur verbietet, dass der Zahlungsempfänger vorgeben darf, in welchem Land das Zahlungskonto zu führen ist. Von einer Beschränkung des Wohnsitzes ist in der Verordnung aber keine Rede. Der EuGH (5.9.19, C-28/18) entschied, dass die Beschränkung des Wohnsitzes regelmäßig mit einer Beschränkung des Ortes des Zahlungskontos einhergehe, da Verbraucher ihr Konto regelmäßig in dem Land führen, in dem sie auch ihren Wohnsitz haben.