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  • · E-Commerce

    Das Widerrufsrecht im Fernabsatz bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen

    Bild: © Zerbor - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Wienke & Becker, Köln

    | Im Fernabsatz und besonders im Internet werden nicht nur Waren, sondern auch eine Vielzahl von Dienstleistungen bestellt. Der neue Handyvertrag, die Bestellung einer Amazon-Prime-Mitgliedschaft, einer BahnCard oder handwerklicher Leistungen wie Malerarbeiten, die Buchung von Kursen ‒ das alles sind Dienstleistungen i. S. d. Fernabsatzrechts. Auch für diese Verträge steht dem Verbraucher im Grundsatz ein Widerrufsrecht zu, das aber unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen kann. |

    Ausnahmen vom Widerrufsrecht

    Bereits vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.6.14 konnte das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zum Erlöschen gebracht werden. Allerdings haben sich 2014 die Voraussetzungen hierfür geändert.

     

    Zunächst ist aber zu prüfen, ob dem Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen zusteht. Viele von diesen fallen nämlich unter die Ausnahmetatbestände des § 312g Abs. 2 BGB bzw. gar nicht unter das Fernabsatzrecht nach den §§ 312 ff. BGB. So sind etwa Konzerttickets als Dienstleistung zur Freizeitgestaltung zu einem festgelegten Termin vom Widerrufsrecht ausgenommen. Genauso verhält es sich bei Bahntickets ‒ auch für diese besteht kein Widerrufsrecht. Etwas anderes kann gelten, wenn das Ticket nicht für eine bestimmte Fahrt ausgestellt ist, sondern zur freien Verfügung über einen längeren Zeitraum genutzt werden kann. Auch bei Pauschalreisen greift das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht.