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  • · E-Commerce

    Defektes Partyzelt: Muss der Verbraucher sperrige Güter bei Mängeln selbst zurücksenden?

    Bild: © bubutu - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Dem Verbraucher steht beim Einkauf ein sehr umfangreiches Gewährleistungsrecht zu. Ist eine Ware mangelhaft, soll der Unternehmer die Möglichkeit erhalten, in einem zweiten Schritt seinen Vertragsteil ordnungsgemäß zu erfüllen. Dafür dürfen dem Verbraucher aber so wenig wie möglich Steine in den Weg gelegt werden. Probleme kann es insbesondere geben, wenn ein mangelhaftes Produkt so sperrig ist, dass der Verbraucher dies nicht so einfach an den Händler zurücksenden kann. Der EuGH (23.5.19, C-52/18) hat sich mit diesem Fall beschäftigt. |

    Strittig: Erfüllungsort für die Nacherfüllung

    Der Verbraucher und Kläger im Ausgangsverfahren vor dem AG Norderstedt bestellte telefonisch ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt bei dem Versandhändler Toolport GmbH. Dieses wurde auch geliefert, es stellte sich nach Ansicht des Kunden aber als mangelhaft heraus. Der Kunde reklamierte diesen Mangel beim Verkäufer, verschickte das Zelt aber nicht zurück an ihn. Er bot auch nicht an, dies zu tun. Toolport wiederum wies die Mangelhaftigkeit zurück. Toolport wies allerdings nicht darauf hin, dass das Zelt an den Geschäftssitz des Unternehmens zurückzusenden sei. Auch ein Angebot, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten, erfolgte nicht. Die problematische Frage in dem Fall war also: Wo liegt der Erfüllungsort für die Nacherfüllung (entweder am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Geschäftssitz des Unternehmers)? Im Prozess berief sich der Verkäufer darauf, der Ort der Nacherfüllung befinde sich an seinem Geschäftssitz, sodass der Kunde die Ware zu ihm bringen müsse.

     

    MERKE | Der BGH (19.7.17, VIII ZR 278/16) geht bei fehlenden vertraglichen Vereinbarungen und in Fällen, in denen sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nichts ableiten lässt, grundsätzlich davon aus, dass der Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers liegt. Zum Versandhandel bzw. zum E-Commerce liegen hierzu aber noch keine speziellen Entscheidungen vor.