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  • · E-Commerce

    EuGH: Lastschrift darf nicht nur inländischen Kunden angeboten werden

    Bild: © by-studio - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Die Lastschrift zählt mit zu den beliebtesten Zahlungsarten in Deutschland. Allerdings ist sie für Händler auch mit Risiken verbunden, da der Kunde Zahlungen zurückbuchen lassen kann. Um sich abzusichern, führen Händler daher häufig Bonitätsprüfungen durch. Diese sind im Ausland aber teuer bis unmöglich. Daher beschränken viele Händler diese Zahlungsart Lastschrift auf Verbraucher aus Deutschland. Eine solche Beschränkung ist nach einer Entscheidung des EuGH allerdings unzulässig. |

    SEPA-Verordnung verbietet Beschränkungen

    Der Verein für Konsumenteninformation ‒ ein Verbraucherschutzverein in Österreich ‒ verklagte die Deutsche Bahn (DB). Kunden der DB können ihre Tickets über die Website der Bahn auch im Rahmen des Lastschriftverfahrens bezahlen ‒ allerdings nur, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich konnten dagegen nicht per Lastschrift zahlen. Der Verein für Konsumenteninformation war der Meinung, dass eine solche Beschränkung auf den Wohnsitz des Kunden in Deutschland als AGB-Klausel gegen die SEPA-Verordnung verstoße.

     

    Die SEPA-Verordnung ist die Grundlage für Zahlungen in Euro im SEPA-Raum und regelt, wie Überweisungen oder auch SEPA-Lastschriften abgewickelt werden. Die Verordnung hat unter anderem das Ziel, die Akzeptanz von insbesondere grenzüberschreitenden Zahlungen im gesamten SEPA-Raum beim Verbraucher zu steigern. Grenzüberschreitende Zahlungen sollen auch dadurch erleichtert werden, dass ein Zahler für eine solche Zahlung nur noch ein Konto in einem Mitgliedstaat benötigt. Außerdem verlangt der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung, dass es Verbrauchern durch AGB nicht erschwert werden darf, in einem integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro jegliche Zahlung an Konten der Zahlungsempfänger von Dienstleistern ausführen zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.