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    Fallstricke für Online-Händler im Amazon Marketplace ‒ Rechtsprechungsübersicht Teil 2

    Bild: ©vege - stock.adobe.com

    von RA Christos Paloubis , BPM legal, München

    | Im ersten Teil („ Fallstricke für Online-Händler im Amazon Marketplace ‒ Rechtssprechungsübersicht Teil 1 s“) wurde die systematische Besonderheit des Amazon Marketplace „Anhängen“ erläutert und die hiermit verbundenen Haftungsfragen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erläutert. Teil 2 beschäftigt sich mit den Besonderheiten unter urheber- und markenrechtlichen Aspekten. |

    1. Urheberrecht

    Die Lage für Marketplace-Händler im Urheberrecht ist wie folgt: Derjenige Händler, der einen bestimmten Artikel erstmalig im Marketplace anbietet, gestaltet die Produktseite, verfasst Beschreibungstexte und lädt insbesondere auch Produktfotos hoch. Diese regelmäßig urheberrechtlich geschützten Elemente werden in der Folge von Amazon selbst und von den sich anhängenden Händlern ebenfalls genutzt. Die hierfür erforderlichen Rechte lässt sich Amazon in den AGB übertragen. Der sich anhängende Händler hat naturgemäß kaum Möglichkeiten sich von der Nutzungsberechtigung des Einstellers, wie von der Rechtsprechung gefordert, echte Gewissheit zu verschaffen, zumal er schon nicht weiß, ob die Werke von Amazon oder einem anderen Händler bereitgestellt werden.

     

    1.1 Rechteübertragung per Amazon-AGB

    Lange Zeit war strittig, ob die AGB-Regelung überhaupt wirksam ist. Das LG Nürnberg-Fürth (4.2.11, 4 HK O 9301/10, MMR 11, 588) war noch zum Ergebnis gekommen, dass die vom Erstanbieter eingestellten Materialien weder von Amazon selbst noch von anderen Händlern genutzt werden dürften. Die streitgegenständliche Amazon-AGB-Klausel in ihrer damals gültigen Fassung sei überraschend und deshalb gemäß § 305c Abs. 1 BGB, § 307 BGB unwirksam. Hiernach wären weder Amazon noch die anhängenden Händler zur Nutzung berechtigt und wären Unterlassungsansprüchen sowohl gegenüber dem Ersteinsteller als auch gegenüber Dritten ausgesetzt.