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  • · E-Commerce

    Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache ist Pflicht

    Bild: © bogopicture - stock.adobe.com

    von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Händler müssen neben den Informationspflichten im Online-Shop auch zahlreiche sicherheitsrelevante Normen beachten. Hierzu gehört, dass dem Produkt eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt sein muss. |

    Sachverhalt

    Das LG Essen (11.3.20, 44 O 40/19) musste sich mit einem Streit zwischen zwei Online-Händlern beschäftigen, in dem es um die Frage der korrekten Gebrauchsanweisung ging. Bei einem Testkauf eines Kohlenmonoxid-Melders stellte der Kläger fest, dass dem Produkt ‒ einem britischen Gerät ‒ bei der Lieferung lediglich eine englischsprachige Gebrauchsanweisung beilag. Der beklagte Händler hatte zwar auch eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache per E-Mail übersandt, diese gehörte jedoch zu einem anderen Modell desselben Herstellers mit anderen Funktionen. Der Beklagte wandte zwar ein, dass sich die Geräte nur hinsichtlich der Batterien unterschieden, dies sah das Gericht aber anders. Es stellte vielmehr fest, dass die Funktionsweisen der beiden Geräte unstreitig voneinander abweichen.

     

    Dieses Verhalten mahnte der Kläger als Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ab. Nach § 3 Abs. 4 ProdSG ist Produkten, bei denen bestimmte Regeln zu beachten sind, um die Sicherheit und die Gesundheit zu gewährleisten, eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen. Das Gericht sah in der fehlenden Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz, was gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.